Treppenhausreinigung Mietshaus
Treppenhausreinigung Mietshaus – zuverlässig für Gewerbe und Privat in Berlin und Brandenburg.
Treppenhausreinigung im Mietshaus – zuverlässig und rechtssicher
Das Treppenhaus muss sauber und verkehrssicher sein – das ist Aufgabe des Vermieters nach § 535 BGB. BPS Facilities übernimmt die professionelle Treppenhausreinigung für Mehrfamilienhäuser in Berlin und Brandenburg und schafft damit klare Verhältnisse ohne Streit unter Nachbarn.
Das reinigen wir:
Reinigung von Böden, Geländern und Fensterbänken
Regelmäßige Reinigung nach festgelegtem Rotationsplan
Reinigung nach allgemein üblicher Gründlichkeit (Kehren und feuchtes Wischen)
Ihre Vorteile:
Rechtssichere Lösung statt Streit mit Mietern
Klare Verhältnisse durch professionelle Dienstleistung
Kosten als Betriebskosten umlagefähig
Verkehrssicherheit und Sauberkeit garantiert
So läuft Ihre Treppenhausreinigung Mietshaus ab
Der direkte Weg zu sauberen Treppenhäuser
Wir stimmen Umfang, Methode und Intervalle genau auf Ihr Objekt ab – für ein zuverlässig sauberes Ergebnis bei Ihrer Treppenhausreinigung Mietshaus in Berlin und Brandenburg.
Kostenlose Beratung und Aufmaß vor Ort
Unsere Fachkräfte schauen sich Ihr Objekt vor Ort an, ermitteln den tatsächlichen Bedarf und erstellen Ihnen ein transparentes, faires Angebot.
Saubere Ausführung durch geschultes Team
Ein festes, geschultes Team übernimmt die Treppenhausreinigung Mietshaus fachgerecht – zuverlässig, termintreu und auf Wunsch außerhalb Ihrer Betriebszeiten.
Rechtlich sicher
Nachbarschaftsfrieden
Umlagefähige Kosten
Unser Konzept für Ihre Treppenhausreinigung Mietshaus
Von der kostenlosen Beratung über einen klaren Plan bis zur zuverlässigen Ausführung – Treppenhausreinigung Mietshaus aus einer Hand für Berlin und Brandenburg.
Faire Kosten, transparent kalkuliert
Die Kosten für die professionelle Treppenhausreinigung sind bei korrekter Vertragsgestaltung als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig. Ihr genaues Angebot erstellen wir individuell.
Treppenhausreinigung Mietshaus
Drei Gründe, warum BPS Facilities der richtige Partner ist
Reinigung nach Maß
Je nach Objekt und Bedarf stellen wir den passenden Leistungsumfang und die richtigen Intervalle zusammen.
Erfahrenes, festes Team
Geschulte Reinigungskräfte mit festen Ansprechpartnern sorgen für gleichbleibende Qualität – zuverlässig und diskret.
Faire und transparente Kosten
Nach der Beratung kennen Sie alle Kosten. Sie erhalten ein klares Angebot ohne versteckte Posten.
Treppenhausreinigung im Mietshaus: Pflichten, Kosten und Normen für Berlin und Brandenburg
Die Treppenhausreinigung im Mietshaus ist nach § 535 BGB grundsätzlich Aufgabe des Vermieters – nicht der Mieter. Das Treppenhaus muss sauber und verkehrssicher sein; das ist Teil der Pflicht, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Erst eine ausdrückliche, eindeutige Klausel im Mietvertrag kann diese Pflicht auf die Mieter übertragen. Eine bloß ausgehängte Hausordnung reicht dafür nicht aus. Wer in Berlin oder Brandenburg ein Mehrfamilienhaus verwaltet oder bewohnt, sollte die genauen Spielregeln kennen – denn Fehler in der Vertragsgestaltung kosten schnell Geld und Nerven.
Wer ist zuständig? Rechtliche Grundlagen nach § 535 BGB
Die Antwort ist eindeutig: Der Vermieter ist in der Pflicht. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ihn, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Ein sauberes, verkehrssicheres Treppenhaus gehört dazu – ohne Wenn und Aber. Das gilt in Berlin genauso wie in Brandenburg, denn es gibt keine landesspezifischen Sonderregelungen. Bundesrecht, also BGB und Betriebskostenverordnung (BetrKV), ist maßgeblich.
Der Vermieter hat allerdings zwei Möglichkeiten, mit dieser Pflicht umzugehen:
Option 1: Er beauftragt selbst eine Reinigungsfirma. Die Kosten dafür darf er als Betriebskosten auf die Mieter umlegen – aber nur, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht. Die Rechtsgrundlage ist § 2 Nr. 9 BetrKV, der „Kosten der Hausreinigung“ als umlagefähige Betriebskosten aufführt. Fehlt diese Vereinbarung im Mietvertrag, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.
Option 2: Er überträgt die Reinigungspflicht vertraglich auf die Mieter. Das ist in der Praxis weit verbreitet, aber rechtlich anspruchsvoll. Die Übertragung funktioniert nur durch eine klare, ausdrückliche Klausel im Mietvertrag selbst. Eine Hausordnung, die lediglich im Flur aushängt oder dem Mieter bei Einzug übergeben wurde, reicht nicht. Sie entfaltet rechtliche Wirkung nur dann, wenn sie ausdrücklich zum Bestandteil des Mietvertrags erklärt wurde und dem Mieter bei Vertragsabschluss bekannt war.
Fehlt jede Regelung im Mietvertrag – weder Betriebskostenumlage noch Übertragung auf Mieter –, trägt der Vermieter die Reinigungskosten vollständig selbst. Das ist keine Ausnahme, sondern der gesetzliche Regelfall.
Ein häufiger Irrtum: Viele Vermieter glauben, die Hausordnung allein genüge. Das ist falsch. Das Amtsgericht Köln hat in einem vielzitierten Urteil (205 C 144/08 vom 10.11.2008) klargestellt, dass Reinigungspflichten nur durch eine wirksame vertragliche Vereinbarung auf Mieter übertragen werden können. Wer als Vermieter in Berlin oder Brandenburg auf eine bloße Putzordnung setzt, riskiert, dass Mieter die Reinigung verweigern – und damit rechtlich im Recht sind.
Für Verwalter von Berliner Altbauten mit vielen Mietparteien ist die professionelle Lösung oft die pragmatischere: Ein Dienstleistungsvertrag mit einer zertifizierten Reinigungsfirma schafft klare Verhältnisse und vermeidet Streit unter Nachbarn. Die Kosten lassen sich – bei korrekter Vertragsgestaltung – vollständig auf die Mieter umlegen.
Wirksame Mietvertragsklausel: Anforderungen und Grenzen
Wer die Treppenhausreinigung auf Mieter übertragen will, muss das im Mietvertrag sorgfältig formulieren. Eine pauschale Klausel wie „Mieter sind für die Sauberkeit des Treppenhauses verantwortlich“ reicht nicht aus. Die Rechtsprechung stellt klare Anforderungen an Inhalt und Form.
Was die Klausel enthalten muss:
- Klare Formulierung: Die Pflicht muss unmissverständlich im Mietvertrag stehen, idealerweise in einem separaten Absatz. Verweise auf externe Dokumente sind riskant.
- Umfang der Reinigung: Welche Bereiche sind gemeint? Böden, Geländer, Fensterbänke, Briefkastenanlage, ggf. Aufzugsboden – all das sollte explizit benannt sein.
- Reinigungsrhythmus und Rotationsplan: Ein wöchentlicher Wechsel zwischen den Mietparteien ist üblich und muss im Vertrag oder einem wirksam einbezogenen Anhang festgelegt sein.
- Maßstab der Reinigung: Der gesetzliche Standard ist „allgemein übliche Gründlichkeit“ – also Kehren und feuchtes Wischen. Mehr kann vom Mieter nicht verlangt werden.
Was der Vermieter nicht vorschreiben darf:
Das Amtsgericht Köln (205 C 144/08) hat klargestellt: Unzumutbare Sonderaufgaben dürfen nicht auf Mieter abgewälzt werden. Dazu zählen Graffiti-Entfernung, Sperrmüllbeseitigung und die Reinigung von Bereichen, die der Mieter gar nicht nutzt. Solche Klauseln sind unwirksam – und zwar auch dann, wenn sie im Mietvertrag stehen.
Ebenfalls unzulässig: Der Vermieter darf keinen festen Wochentag und keine feste Uhrzeit für die Reinigung vorschreiben. Der Mieter entscheidet selbst, wann er putzt – solange er die allgemeinen Ruhezeiten einhält. Erlaubt ist die Reinigung montags bis samstags zwischen 06:00 und 22:00 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen nicht.
Was passiert bei Verhinderung?
Ist ein Mieter im Urlaub oder krank, entbindet ihn das nicht von seiner Reinigungspflicht. Er muss selbst für Ersatz sorgen – zum Beispiel durch eine Absprache mit einem Nachbarn oder die kurzfristige Beauftragung einer Reinigungskraft auf eigene Kosten. Das klingt streng, ist aber geltende Rechtslage.
Hausordnung als Vertragsbestandteil:
Eine Hausordnung kann die Reinigungspflichten konkretisieren – aber nur, wenn sie ausdrücklich zum Bestandteil des Mietvertrags erklärt wurde und dem Mieter bei Vertragsabschluss vorlag. Ein späterer Aushang im Treppenhaus genügt nicht. Viele Standardmietverträge enthalten heute einen Satz wie „Die beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrags“ – das reicht, wenn die Hausordnung tatsächlich beigefügt und unterschrieben wurde.
Für Mieter gilt: Prüfe deinen Mietvertrag genau. Steht dort keine klare Reinigungspflicht, bist du rechtlich nicht verpflichtet zu putzen. Und selbst wenn eine Klausel vorhanden ist – sie darf dich nicht zu unzumutbaren Leistungen verpflichten.
Eigenreinigung durch Mieter vs. professioneller Reinigungsdienst: Ein Vergleich
In der Praxis stehen Vermieter und Hausverwaltungen vor einer grundsätzlichen Entscheidung: Sollen die Mieter im Rotationsplan selbst putzen, oder übernimmt das eine professionelle Reinigungsfirma? Beide Modelle haben klare Vor- und Nachteile – und rechtliche Fallstricke.
Das Mieter-Rotationsmodell klingt kostengünstig, birgt aber erhebliches Konfliktpotenzial. Streit über den Turnus, unterschiedliche Vorstellungen von Sauberkeit, Mieter die sich weigern oder schlicht vergessen zu putzen – das sind typische Alltagsprobleme in Berliner Mehrfamilienhäusern. Kommt ein Mieter seiner Pflicht trotz Abmahnung nicht nach, darf der Vermieter eine Reinigungsfirma als Ersatzvornahme beauftragen und die Kosten dem säumigen Mieter in Rechnung stellen. Das hat das Amtsgericht Bremen (9 C 346/12, Urteil vom 15.11.2012) und zuletzt das Amtsgericht Berlin-Mitte (7 C 82/23, Urteil vom 17.01.2024) bestätigt. Wichtig: Ohne vorherige Abmahnung ist die Kostenübertragung unzulässig.
Eine fristlose Kündigung wegen unterlassener Treppenhausreinigung ist die absolute Ausnahme. Das Amtsgericht Hamburg-Altona (318a C 327/01, Urteil vom 26.04.2002) hat klargestellt: Nur bei erheblicher Störung des Hausfriedens kommt das in Betracht. Wer einmal vergisst zu putzen, muss keine Kündigung fürchten.
Das professionelle Reinigungsmodell schafft klare Verhältnisse. Eine zertifizierte Reinigungsfirma arbeitet nach DIN EN 13549 (europäische Norm für Qualitätsmanagementsysteme in der Gebäudereinigung) und ISO 9001. Qualitätsorientierte Berliner Anbieter setzen zudem Reinigungsmittel mit Blauem Engel oder EU-Ecolabel ein – ein Pluspunkt für Nachhaltigkeit und Außendarstellung. Die Kosten sind planbar, die Qualität konstant, und der Vermieter hat keine Diskussionen mit Mietern über Putzqualität.
Ein wichtiger Punkt, den viele Vermieter übersehen: Hat der Vermieter die Reinigung vertraglich auf die Mieter übertragen, darf er nicht einfach eine Firma beauftragen und die Kosten in Rechnung stellen. Die Reinigung ist dann Mieterpflicht und Mieterrecht. Erst nach einer erfolglosen Abmahnung ist die Ersatzvornahme zulässig.
| Kriterium | Vermieter / Reinigungsfirma | Mieter im Rotationsplan |
|---|---|---|
| Rechtliche Grundlage | § 535 BGB (Grundpflicht des Vermieters) | Wirksame Mietvertragsklausel zwingend erforderlich |
| Kosten | Vermieter trägt oder legt um (§ 2 Nr. 9 BetrKV) | Mieter erbringen Eigenleistung, keine Kostenerstattung |
| Qualitätssicherung | Professionelle Standards (DIN EN 13549, ISO 9001) | Abhängig von Sorgfalt der einzelnen Mieter |
| Konfliktpotenzial | Gering – klare Verantwortung, keine Nachbarschaftsstreitigkeiten | Hoch – Streit über Turnus, Qualität, Ausfälle |
| Flexibilität | Hoch – Vertragsanpassung mit Dienstleister jederzeit möglich | Gering – Mieter müssen bei Verhinderung selbst Ersatz organisieren |
| Rechtsmittel bei Nichterfüllung | Entfällt (Vermieter ist selbst verantwortlich) | Abmahnung → Ersatzvornahme → Kostenerstattung |
| Umweltstandards | Blauer Engel / EU-Ecolabel bei zertifizierten Anbietern | Keine Vorgaben möglich |
Wir kommen gerne auf Sie zu
Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.
Reinigungsintervalle: Wie oft muss das Treppenhaus geputzt werden?
Eine gesetzlich festgelegte Mindestfrequenz für die Treppenhausreinigung gibt es nicht. Die Orientierung liefern zwei deutsche Normen: DIN 77400 (Empfehlungen für Reinigungsintervalle in Gebäuden) und DIN 32701 (ab 12 Parteien mindestens wöchentliche Reinigung empfohlen). Beide Normen sind nicht rechtsverbindlich, gelten aber als anerkannte Branchenstandards und werden bei Ausschreibungen und Dienstleistungsverträgen regelmäßig herangezogen.
Als Faustregel gilt: Je mehr Parteien ein Haus hat und je stärker der Publikumsverkehr, desto häufiger muss gereinigt werden. Ein kleines Mehrfamilienhaus mit sechs bis zehn Parteien kommt im Sommer mit einer Reinigung pro Woche aus. Im Herbst und Winter – wenn Splitt, Schnee und Feuchtigkeit ins Haus getragen werden – sind zwei Reinigungen pro Woche sinnvoll und oft notwendig.
Für große Häuser mit mehr als zehn Parteien und hohem Publikumsverkehr empfehlen Fachleute zwei bis drei Reinigungen pro Woche. Der Eingangsbereich und das Foyer sind besonders frequentiert und sollten bei schlechtem Wetter täglich gereinigt werden. Die Aufzugskabine – Boden, Spiegel, Bedienfeld – sollte mindestens zweimal wöchentlich gereinigt werden.
Weniger frequentierte Bereiche wie Kellerflure kommen mit zwei Reinigungen pro Monat aus. Fenster (Glas) werden vier- bis sechsmal jährlich gereinigt. Die Briefkastenanlage – Abstauben und Werbeflyer entfernen – sollte wöchentlich in den Reinigungsplan integriert sein.
Eine wichtige Grenze nach oben: Mehr als zweimal pro Woche übersteigt nach Einschätzung von Branchenexperten das Wirtschaftlichkeitsgebot. Wer als Vermieter häufigere Reinigungen anordnet, riskiert, dass Mieter die Mehrkosten bei der Betriebskostenabrechnung anfechten.
Die Reinigungsintensität lässt sich auch rechnerisch annähern: Anzahl der Parteien multipliziert mit 0,7 m², dividiert durch das Reinigungsintervall. Bei starkem Schmutz – etwa durch Haustiere oder Kinderwagen – erhöht sich der Faktor auf 1,0. Diese Formel hilft Hausverwaltungen, den Reinigungsaufwand realistisch einzuschätzen und Angebote von Dienstleistern zu bewerten.
| Bereich | Kleines MFH | Großes MFH | Sommer | Herbst/Winter |
|---|---|---|---|---|
| Treppenstufen / Podeste | 1× pro Woche | 2–3× pro Woche | 1× pro Woche | 2–3× pro Woche |
| Eingangsbereich / Foyer | 2× wöchentlich | 3× wöchentlich | 2× wöchentlich | täglich möglich |
| Handläufe | 1× pro Woche | 2× pro Woche | 1× pro Woche | 2× pro Woche |
| Fensterbänke | 1× pro Woche | 1× pro Woche | 1× pro Woche | 1× pro Woche |
| Fenster (Glas) | 4–6× jährlich | 4–6× jährlich | 4–6× jährlich | 4–6× jährlich |
| Briefkastenanlage | 1× pro Woche | 1× pro Woche | 1× pro Woche | 1× pro Woche |
| Aufzugskabine | 2× pro Woche | 2× pro Woche | 2× pro Woche | 2× pro Woche |
| Kellerflure | 2× monatlich | 2× monatlich | 2× monatlich | 2× monatlich |
| Mülltonnenstandplatz | 1× pro Woche | 1× pro Woche | 1× pro Woche | 1× pro Woche |
Kosten der professionellen Treppenhausreinigung in Berlin: Preise und Kalkulation
Berlin ist teurer als der bundesweite Durchschnitt – das gilt auch für die Treppenhausreinigung. Während bundesweit Kosten von 0,80 bis 1,50 Euro pro Quadratmeter üblich sind, liegen die Berliner Preise laut Branchendaten bei 3,20 bis 5,80 Euro pro Quadratmeter. Der Stundensatz für Reinigungskräfte bewegt sich branchenüblich zwischen 20 und 30 Euro.
Für die Praxis relevanter sind die Pauschalpreise nach Hausgröße:
- Kleines Mehrfamilienhaus (2–4 Parteien, 2–3 Etagen): 30–60 Euro pro Reinigung, 120–240 Euro pro Monat bei wöchentlicher Reinigung.
- Mittleres Mehrfamilienhaus (5–8 Parteien, 3–4 Etagen): 50–100 Euro pro Reinigung, 200–400 Euro pro Monat.
- Großes Mehrfamilienhaus (9–16 Parteien, 4–6 Etagen): 80–150 Euro pro Reinigung, 320–600 Euro pro Monat.
Pro Mietpartei und Monat ergibt sich bei größeren Häusern ein deutlicher Skaleneffekt: Während im kleinen Haus mit vier Parteien bis zu 60 Euro pro Partei und Monat anfallen können, sinkt der Anteil im großen Haus auf 20–67 Euro – und in Wohnanlagen mit mehr als 16 Parteien auf 5–20 Euro pro Partei und Monat.
Eine realistische Beispielkalkulation für ein Berliner Haus mit fünf Etagen und 450 Quadratmetern Reinigungsfläche: wöchentliches Kehren und Wischen, Geländerpflege, Schmutzfangmatten, monatliche Fensterreinigung, halbjährliche Aufzuggrundreinigung, Material, Anfahrt und Vorarbeiterkontrolle – Gesamtkosten rund 265 Euro pro Monat. Einstiegspreise einzelner Berliner Anbieter beginnen bei 49 Euro pro Monat für sehr kleine Objekte.
Zusatzleistungen werden separat berechnet: Eine einmalige Grundreinigung kostet 60–140 Euro, halbjährliche Glasreinigung 30–100 Euro, Fensterreinigung als Zusatzleistung 40–80 Euro.
Für die Betriebskostenabrechnung gilt: Alle umlagefähigen Reinigungskosten müssen im Mietvertrag vereinbart sein. Der Vermieter muss die Kosten transparent aufschlüsseln – pauschale Positionen ohne Nachweise sind bei Widerspruch des Mieters angreifbar. Professionelle Reinigungsunternehmen stellen in der Regel detaillierte Leistungsnachweise aus, die als Belegsatz für die Betriebskostenabrechnung dienen.
| Gebäudegröße | Parteien | Etagen | Kosten / Reinigung | Kosten / Monat | Kosten / Partei / Monat |
|---|---|---|---|---|---|
| Klein | 2–4 | 2–3 | 30–60 € | 120–240 € | 30–60 € |
| Mittel | 5–8 | 3–4 | 50–100 € | 200–400 € | 25–80 € |
| Groß | 9–16 | 4–6 | 80–150 € | 320–600 € | 20–67 € |
| Wohnanlage | 16+ | mehrere Aufgänge | individuell | individuell | 5–20 € (Richtwert) |
Wer mehrere Objekte in Berlin oder Brandenburg verwaltet, kann durch Rahmenverträge mit einem Dienstleister deutlich günstigere Konditionen aushandeln. Viele Anbieter bieten Mengenrabatte ab drei Objekten an. Wichtig bei der Anbieterauswahl: Zertifizierungen nach DIN EN 13549 und ISO 9001 sind ein verlässliches Qualitätsmerkmal. Anbieter, die mit Reinigungsmitteln nach Blauem Engel oder EU-Ecolabel arbeiten, erfüllen zudem wachsende Nachhaltigkeitsanforderungen – ein Argument, das bei umweltbewussten Mietern und ESG-orientierten Investoren zunehmend zählt.
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Antworten auf Fragen zur Treppenhausreinigung Mietshaus
Grundsätzlich der Vermieter – das schreibt § 535 BGB vor. Die Pflicht kann nur durch eine ausdrückliche, eindeutige Klausel im Mietvertrag auf Mieter übertragen werden. Eine bloße Hausordnung reicht nicht.
Nein. Eine Hausordnung entfaltet rechtliche Wirkung nur dann, wenn sie ausdrücklich zum Bestandteil des Mietvertrags erklärt wurde und dem Mieter bei Vertragsabschluss bekannt war. Ein späterer Aushang im Flur ist unwirksam.
Je nach Hausgröße zwischen 120 Euro (kleines MFH, 2–4 Parteien) und 600 Euro (großes MFH, 9–16 Parteien) pro Monat. Pro Mietpartei sind das typischerweise 5–25 Euro monatlich – mit deutlichem Skaleneffekt bei größeren Häusern.
Eine gesetzliche Mindestfrequenz gibt es nicht. DIN 77400 und DIN 32701 empfehlen bei kleinen Häusern mindestens einmal wöchentlich, bei großen Häusern (10+ Parteien) zwei- bis dreimal pro Woche. Im Winter erhöht sich der Bedarf durch Splitt und Feuchtigkeit.
Der Vermieter muss zunächst abmahnen. Erst danach darf er eine Reinigungsfirma als Ersatzvornahme beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei erheblicher Störung des Hausfriedens möglich.
Nein. Der Vermieter darf Turnus und Reinigungsbereiche festlegen, aber keinen festen Wochentag oder eine feste Uhrzeit vorschreiben. Der Mieter entscheidet selbst – innerhalb der üblichen Ruhezeiten (Mo–Sa, 06–22 Uhr).
Ja – aber nur, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht. Die Rechtsgrundlage ist § 2 Nr. 9 BetrKV. Fehlt eine solche Vereinbarung im Mietvertrag, trägt der Vermieter die Kosten vollständig selbst.
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