Gastroküchen-Reinigung
Hygienische Reinigung von Profiküchen in Berlin und Brandenburg.
Professionelle Gastroküchen-Reinigung
BPS Facilities reinigt Gastroküchen in Berlin und Brandenburg HACCP-konform und gründlich – Geräte, Flächen, Böden und Abscheider, hygienisch einwandfrei.
Das reinigen wir:
Geräte, Herde und Friteusen
Arbeitsflächen und Spülen
Böden und Abflüsse
Ihre Vorteile:
HACCP-konforme Reinigung
Dokumentierte Hygiene
Zugelassene Reinigungsmittel
Außerhalb der Öffnungszeiten
So läuft Ihre Gastroküchen-Reinigung ab
Der direkte Weg zu sauberen Gastroküchen
Wir stimmen Umfang, Methode und Intervalle genau auf Ihr Objekt ab – für ein zuverlässig sauberes Ergebnis bei Ihrer Gastroküchen-Reinigung.
Kostenlose Beratung und Aufmaß vor Ort
Unsere Fachkräfte schauen sich Ihr Objekt vor Ort an, ermitteln den tatsächlichen Reinigungsbedarf und erstellen Ihnen ein transparentes, faires Angebot.
Saubere Ausführung durch geschultes Team
Ein festes, geschultes Team übernimmt die Gastroküchen-Reinigung fachgerecht – zuverlässig, termintreu und auf Wunsch außerhalb Ihrer Betriebszeiten.
HACCP-konforme Hygiene
Dokumentierte Reinigung
Feste Ansprechpartner
Unser Reinigungskonzept für Ihre Gastroküchen-Reinigung
Von der kostenlosen Beratung über einen klaren Plan bis zur zuverlässigen Ausführung – Gastroküchen-Reinigung aus einer Hand für Berlin und Brandenburg.
Faire Kosten, transparent kalkuliert
Die Kosten der Gastroküchen-Reinigung richten sich nach Küchengröße, Ausstattung und Frequenz. Ihr genaues, transparentes Angebot erstellen wir individuell.
Gastroküchen-Reinigung
Drei Gründe, warum BPS Facilities der richtige Partner ist
Reinigung nach Maß
Je nach Objekt und Bedarf stellen wir den passenden Leistungsumfang und die richtigen Intervalle für Ihre Räume zusammen.
Erfahrenes, festes Team
Geschulte Reinigungskräfte mit festen Ansprechpartnern sorgen für gleichbleibende Qualität – zuverlässig und diskret.
Faire und transparente Kosten
Nach der Beratung kennen Sie alle Kosten. Sie erhalten ein klares Angebot ohne versteckte Posten.
Gastroküchen-Reinigung in Berlin und Brandenburg unterliegt klaren gesetzlichen Pflichten – wer sie ignoriert, riskiert Bußgelder, Nachkontrollen und im schlimmsten Fall die Betriebsschließung. Die Grundlage bildet die EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ergänzt durch nationales Recht und DIN-Normen für Fettabscheider. In Berlin wurden 2023 bei mehr als 50 % aller Restaurantkontrollen Beanstandungen festgestellt. In Brandenburg schlossen die Behörden 2023 insgesamt 48 Betriebe – überwiegend Gaststätten und Imbisse. Wer die Pflichten kennt, schützt seinen Betrieb, seine Gäste und seine Betriebslizenz.
Gesetzliche Grundlagen: Was Gastronomen in Berlin und Brandenburg wissen müssen
Das Fundament der Küchenhygiene-Pflichten ist europäisch. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene gilt unmittelbar in Deutschland und verpflichtet jeden Lebensmittelunternehmer – also Restaurants, Kantinen, Hotels mit Küchenbetrieb, Imbisse und Caterer – zur betrieblichen Eigenkontrolle nach HACCP-Grundsätzen. Diese Verordnung ist kein Empfehlungsdokument, sondern verbindliches Recht. Wer keinen HACCP-Plan hat, verstößt bereits gegen europäisches Lebensmittelrecht.
Auf nationaler Ebene ergänzt die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) die EU-Vorgaben. Besonders relevant ist § 4 LMHV: Er schreibt vor, dass alle Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt mindestens einmal jährlich in Lebensmittelhygiene geschult werden müssen. Inhalt und Durchführung dieser Schulungen sind zu dokumentieren – eine fehlende Schulungsdokumentation ist ein klassischer Beanstandungsgrund bei Kontrollen.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt zwei weitere Pflichten. Erstens: Vor der ersten Arbeitsaufnahme im Lebensmittelbereich ist eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt Pflicht. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und gilt unbefristet. Zweitens: Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter alle zwei Jahre nach § 42/43 IfSG erneut belehren. Diese Folgebelehrung liegt in der Verantwortung des Betriebs – nicht des Gesundheitsamts.
Für Fettabscheideranlagen gelten zwei spezifische Normen: DIN EN 1825 regelt Leistungsfähigkeit, Kapazität und Installation von Fettabscheidern. DIN 4040-100 legt die Wartungsintervalle und Inspektionspflichten fest. Beide Normen sind für alle Betriebe verbindlich, die pflanzliche oder tierische Fette verarbeiten und ihr Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten – das betrifft praktisch jede gewerbliche Küche.
Schließlich schreibt die Detergenzien-Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vor, dass alle in gewerblichen Küchen eingesetzten Reinigungsmittel entsprechend gekennzeichnet sein müssen. Wer nicht gekennzeichnete Produkte verwendet, handelt rechtswidrig – unabhängig davon, ob das Mittel faktisch wirksam ist.
Das Zusammenspiel dieser Regelwerke ist entscheidend: Die EU-Verordnung definiert das System, die LMHV konkretisiert Schulungspflichten, das IfSG regelt Personalbelehrungen, die DIN-Normen bestimmen technische Standards für Fettabscheider, und die Detergenzien-Verordnung steuert die Produktkennzeichnung. Kein Regelwerk ersetzt das andere – alle gelten gleichzeitig.
HACCP in der Gastroküche: Sieben Grundsätze und Dokumentationspflichten
HACCP steht für Hazard Analysis and Critical Control Points – auf Deutsch: Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte. Das System ist keine freiwillige Qualitätsmaßnahme, sondern gesetzliche Pflicht für jeden Lebensmittelunternehmer gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Wer ein Restaurant, eine Kantine oder einen Imbiss betreibt, muss ein HACCP-basiertes Eigenkontrollsystem einrichten, durchführen und aufrechterhalten. Ändert sich ein Herstellungsprozess – etwa durch neue Gerichte oder veränderte Lieferketten – muss das System aktualisiert werden.
Die sieben HACCP-Grundsätze im Überblick
Grundsatz 1: Gefahrenanalyse. Identifiziere alle potenziellen Gefahren – biologisch (Bakterien, Viren), chemisch (Reinigungsmittelrückstände, Pestizide), physikalisch (Knochensplitter, Glassplitter) und allergen (Kreuzverunreinigung mit Nüssen, Gluten etc.).
Grundsatz 2: Kritische Kontrollpunkte (CCPs) bestimmen. CCPs sind Prozessschritte, an denen eine Kontrolle entscheidend ist, um eine Gefahr zu verhindern oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Typische CCPs in der Gastronomie: Erhitzen, Kühlen, Heißhaltung, Auftauen.
Grundsatz 3: Grenzwerte festlegen. Für jeden CCP müssen messbare Grenzwerte definiert werden. Ein klassisches Beispiel: Geflügel muss eine Kerntemperatur von mindestens 72 °C für 2 Minuten erreichen, um Salmonellen sicher abzutöten. Kühlware muss unter 7 °C gelagert werden, Tiefkühlware unter −18 °C.
Grundsatz 4: Überwachungsverfahren etablieren. Wie wird gemessen? Wer misst? Wann? Das Überwachungsverfahren muss schriftlich festgelegt sein – zum Beispiel: Kerntemperaturmessung bei jedem Braten durch den zuständigen Koch, dokumentiert mit Zeitstempel.
Grundsatz 5: Korrekturmaßnahmen definieren. Was passiert, wenn ein Grenzwert nicht eingehalten wird? Zum Beispiel: Geflügel mit Kerntemperatur unter 72 °C wird nachgegart oder entsorgt – niemals ausgegeben.
Grundsatz 6: Verifizierung. Das System muss regelmäßig überprüft werden – durch interne Audits, Probenahmen und Kalibrierung von Messgeräten. Thermometer müssen regelmäßig auf Genauigkeit geprüft werden.
Grundsatz 7: Dokumentation. Alle Schritte müssen schriftlich festgehalten werden. Die Aufbewahrungspflicht für HACCP-Aufzeichnungen beträgt mindestens 2 Jahre. Dazu gehören: Temperaturkontrollen mit Zeitstempel und Verantwortlichem, Reinigungs- und Desinfektionspläne, Wareneingangskontrollen (Temperatur, Zustand, Haltbarkeit), Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen.
Besonders wichtig: Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist ein Pflichtbestandteil des HACCP-Systems. Er muss für jeden Bereich der Küche, jedes Gerät und jede Oberfläche festlegen, was wann wie gereinigt wird – inklusive eingesetzter Mittel, Konzentrationen und Einwirkzeiten. Fehlt dieser Plan oder ist er nicht aktuell, ist das ein direkter HACCP-Verstoß.
Reinigungsfrequenzen und Fettabscheider: Intervalle und Pflichten im Überblick
Wie oft muss was gereinigt werden? Die Antwort ist differenziert: Gesetzlich sind die konkreten Intervalle für professionelle Tiefenreinigungen nicht pauschal vorgeschrieben – sie ergeben sich aus dem individuellen HACCP-Reinigungsplan des Betriebs. Für bestimmte Bereiche und Anlagen gibt es jedoch klare Mindestvorgaben.
Tägliche Reinigung und Desinfektion
Alle Arbeitsflächen, Herde, Fritteusen, Spülbecken, Dunstabzugshauben sowie sämtliche Oberflächen und Geräte mit Lebensmittelkontakt müssen täglich gereinigt und desinfiziert werden. Das ist keine Empfehlung, sondern Pflicht gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Reinigung und Desinfektion sind dabei zwei getrennte Schritte: Erst wird der sichtbare Schmutz entfernt, dann wird desinfiziert. Wer nur reinigt ohne zu desinfizieren, erfüllt die hygienischen Anforderungen nicht.
Abluftanlagen: Tiefenreinigung alle drei bis sechs Monate
Dunstabzüge und Lüftungskanäle müssen halbjährlich bis vierteljährlich professionell tiefengereinigt werden. Der Grund ist nicht nur Hygiene, sondern aktiver Brandschutz: Fettablagerungen in Abluftanlagen sind eine der häufigsten Brandursachen in Gastroküchen. Je nach Auslastung des Betriebs kann eine vierteljährliche Reinigung notwendig sein – ein Schnellrestaurant mit Frittierstation hat einen anderen Bedarf als ein kleines Bistro.
Fettabscheider: Monatliche Entleerung ist Pflicht
Alle Betriebe, die pflanzliche oder tierische Fette verarbeiten, müssen ihr Abwasser über eine Fettabscheideranlage in die öffentliche Kanalisation einleiten. Die Pflicht zur Installation ergibt sich aus DIN EN 1825. Die Wartungsintervalle regelt DIN 4040-100 verbindlich. Die vollständige Entleerung und Reinigung muss mindestens einmal im Monat erfolgen. Zusätzlich ist eine jährliche Wartung durch eine sachkundige Person vorgeschrieben. Alle fünf Jahre ist eine Generalinspektion durch ein fachkundiges Unternehmen durchzuführen – vor der ersten Inbetriebnahme ist außerdem eine Erstinspektion durch einen Sachverständigen zwingend erforderlich.
Alle Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsdaten müssen im Betriebstagebuch fortlaufend dokumentiert werden. Dieses Tagebuch ist bei Kontrollen vorzulegen.
| Maßnahme | Intervall | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigenkontrolle / Funktionsprüfung | monatlich | DIN 4040-100, Pkt. 10.5 |
| Vollständige Entleerung und Reinigung | mindestens monatlich | DIN 4040-100, Pkt. 10.5 |
| Wartung durch Sachkundigen | jährlich | DIN 4040-100, Pkt. 10.4 |
| Generalinspektion | alle 5 Jahre | DIN 4040-100 |
| Erstinspektion | vor Inbetriebnahme | DIN 4040-100 |
Wir kommen gerne auf Sie zu
Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.
Kontrollsituation in Berlin: Beanstandungsquoten und Personalmangel
Berlin ist eine der am stärksten kontrollierten Gastronomieregionen Deutschlands – und gleichzeitig eine der auffälligsten. Die Zahlen aus dem Lebensmittelsicherheitsbericht Berlin 2023 sind eindeutig: 59.987 registrierte Lebensmittelbetriebe, davon rund 58 % Gastronomiebetriebe (ca. 34.793). Bei 26.733 amtlichen Kontrollen wurden in 16.127 Betrieben Verstöße festgestellt – das entspricht einer Beanstandungsquote von über 60 % der kontrollierten Betriebe. Bei Restaurants allein lag die Beanstandungsquote laut Handelsblatt über drei aufeinanderfolgende Jahre konstant bei mehr als 50 %.
Zum Vergleich: In Bonn wurden 2023 bei 1.149 Restaurantkontrollen lediglich 19 Beanstandungen festgestellt – eine Quote von rund 1,7 %. Der Unterschied zu Berlin ist dramatisch und lässt sich nicht allein durch Betriebsgröße oder Küchenkomplexität erklären.
Ein wesentlicher Faktor ist der chronische Personalmangel in den Berliner Bezirksämtern. Lebensmittelkontrolleure fehlen flächendeckend, was zu massiven Kontrollausfällen führt. Im ersten Halbjahr 2023 erfüllte Marzahn-Hellersdorf nur 641 von 1.828 geplanten Kontrollen – das entspricht rund 35 %. In Tempelhof-Schöneberg wurden bei Kitas, Schulen, Pflegeheimen und Krankenhäusern nur etwa jede zehnte geplante Prüfung tatsächlich absolviert. Das ist besonders besorgniserregend, weil gerade diese Einrichtungen vulnerable Bevölkerungsgruppen versorgen.
Der Bezirksvergleich bei Nachkontrollquoten zeigt ebenfalls große Unterschiede. Spandau und Friedrichshain-Kreuzberg lagen 2017 bei knapp 50 % – das bedeutet, fast jeder zweite beanstandete Betrieb musste nachkontrolliert werden. In Mitte lag die Nachkontrollquote dagegen bei nur 4 %. Das deutet darauf hin, dass nicht mangelnde Hygiene, sondern fehlende Kontrollkapazitäten das eigentliche Problem sind.
Für Gastronomen in Berlin bedeutet das: Die Wahrscheinlichkeit, bei einer Kontrolle beanstandet zu werden, ist statistisch hoch. Gleichzeitig ist die Wahrscheinlichkeit, überhaupt kontrolliert zu werden, durch den Personalmangel gesunken. Das ist kein Freifahrtschein – im Gegenteil. Wenn Kontrollen stattfinden, sind die Kontrolleure oft auf Nachholbedarf eingestellt und prüfen besonders gründlich.
Kontrollsituation in Brandenburg: Beanstandungen, Schließungen und Laborergebnisse
Brandenburg zeigt ein anderes Bild als Berlin – aber kein unproblematisches. Mit über 39.000 Lebensmittelunternehmen ist das Bundesland flächenmäßig weitaus größer, aber weniger dicht besiedelt. 2023 wurden fast 28.000 Kontrollbesuche in mehr als 16.000 Betrieben durchgeführt. Die Beanstandungsquote lag bei 20 % – nach 21 % im Vorjahr ein leichter Rückgang, aber weiterhin ein erheblicher Anteil.
Besonders gravierend: 2023 wurden in Brandenburg 48 Betriebe behördlich geschlossen – zumindest zeitweilig. Die überwiegende Mehrheit davon waren Gaststätten und Imbisse. Eine Betriebsschließung ist die schärfste Maßnahme der Lebensmittelüberwachung und wird nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen angeordnet. 48 Schließungen in einem Jahr sind ein deutliches Signal.
Das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) ist für beide Bundesländer gemeinsam zuständig. 2023 wurden in Brandenburg 11.570 Proben amtlich entnommen, davon 10.408 Lebensmittelproben. Von diesen wurden 1.638 Proben beanstandet – das entspricht 16 %. Im Vorjahr lag die Beanstandungsquote bei Lebensmittelproben noch bei 17 %. Der Rückgang ist minimal und statistisch kaum bedeutsam.
Der Schwerpunkt der Verstöße liegt klar bei der Nichteinhaltung allgemeiner Hygieneanforderungen – und das konzentriert sich auf Imbisse und Gaststätten. Lebensmitteleinzelhändler sind ebenfalls überproportional vertreten. Das deutet darauf hin, dass gerade kleinere Betriebe mit wenig Personal und ohne professionelle Reinigungsdienstleister die größten Defizite aufweisen.
Im direkten Vergleich: Brandenburg hat eine deutlich niedrigere Beanstandungsquote als Berlin (20 % vs. über 50 % bei Restaurants). Allerdings ist die Vergleichbarkeit eingeschränkt, weil Berlin die Quote spezifisch für Restaurants ausweist, während Brandenburg alle Lebensmittelbetriebe zusammenfasst. Beide Bundesländer nutzen das LLBB als gemeinsames Untersuchungslabor – das schafft zumindest methodische Konsistenz bei der Probenauswertung.
Zugelassene Reinigungsmittel und bauliche Anforderungen an Gastroküchen
Nicht jedes Reinigungsmittel, das im Supermarkt erhältlich ist, darf in einer gewerblichen Küche eingesetzt werden. Die Anforderungen sind klar definiert: Reinigungsmittel müssen HACCP-konform sein, also die Anforderungen der EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllen. Zusätzlich schreibt die Detergenzien-Verordnung (EG) Nr. 648/2004 eine verpflichtende Kennzeichnung vor. Produkte ohne diese Kennzeichnung dürfen nicht eingesetzt werden.
Kategorien zugelassener Reinigungsmittel
In der Praxis werden folgende Produktkategorien eingesetzt: Alkalische Fettlöser für Grills, Fritteusen und Dunstabzüge – sie lösen eingebrannte Fette und Eiweißrückstände. Edelstahlreiniger für Arbeitsflächen und Geräte – sie reinigen ohne Kratzer und hinterlassen keine Rückstände. Maschinenreiniger für Spül- und Geschirrspülmaschinen. Desinfektionsreiniger nach EN 1276 für Hygienezonen – die Norm EN 1276 belegt die bakterizide Wirksamkeit. Grundreiniger für Böden und Wände sowie chlorfreie Desinfektionsmittel für materialschonende Anwendungen.
Bekannte Hersteller professioneller Gastroreiniger sind Buzil, Dr. Schnell, Ecolab, Kiehl, Kleen Purgatis und Tana. Diese Anbieter liefern vollständige Produktdatenblätter mit Konzentrationsangaben, Einwirkzeiten und Materialverträglichkeiten – alle Angaben, die für den HACCP-Reinigungsplan benötigt werden.
Bauliche Mindestanforderungen
Die baulichen Anforderungen an Gastroküchen sind in der EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Anhang II) festgelegt. Wände, Böden, Arbeitsflächen und Möbel müssen glatt, feuchtigkeitsresistent, lebensmittelecht und desinfektionsmittelbeständig sein. Wände und Decken müssen glatte, abwaschbare Oberflächen haben – idealerweise bis mindestens 2 Meter Höhe. Fußböden müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und rutschfest sein.
Für die Raumplanung gelten folgende Mindestmaße: 1,5 m² freie Bodenfläche pro Arbeitsplatz, mindestens 1 Meter Breite für Gänge und Durchgänge sowie mindestens 15 m³ Raumvolumen pro Person. Lüftungssysteme müssen so konstruiert sein, dass Filter und zu reinigende Teile leicht zugänglich sind.
Besonders wichtig ist die Trennung von reinen und unreinen Bereichen: Warenannahme, getrennte Lagerbereiche (Trockenware, Kühlprodukte, Tiefkühlung), Vorbereitungsbereich (getrennt nach Fleisch, Fisch, Gemüse), Zubereitungszone und Spülbereich dürfen sich nicht überschneiden. Kreuzkontamination muss baulich ausgeschlossen sein.
Handwaschbecken müssen fließendes Warm- und Kaltwasser, einen Seifenspender und Einmalhandtücher oder einen Warmlufttrockner bieten. Stoffhandtücher sind verboten. Die Becken müssen sich in unmittelbarer Nähe zu Arbeitsbereichen mit offenen Lebensmitteln befinden und dürfen nicht als Spül- oder Reinigungsbecken zweckentfremdet werden.
Kosten professioneller Küchenreinigung in Berlin und Brandenburg
Was kostet eine professionelle Gastroküchen-Reinigung in Berlin und Brandenburg? Die Antwort hängt stark von der Art der Leistung, der Betriebsgröße und dem Verschmutzungsgrad ab. Als Orientierung gelten folgende Richtwerte:
Für eine einmalige Grundreinigung – etwa nach einem Umbau, vor einer Wiedereröffnung oder als Jahresreinigung – liegen die Kosten bei ca. 4 bis 8 Euro pro Quadratmeter. Bei einer typischen Gastroküche von 80 m² ergibt das Kosten zwischen 320 und 640 Euro. Bei starker Verschmutzung, eingebrannten Fetten oder vernachlässigten Abluftanlagen kann der Preis deutlich höher liegen.
Für eine regelmäßige Intervallreinigung – mehrmals wöchentlich oder täglich – beginnen die Kosten bei ca. 500 bis 800 Euro pro Monat bei einer Fläche von 150 bis 200 m². Das entspricht einem Jahresbudget von 6.000 bis 9.600 Euro allein für die laufende Reinigung. Hinzu kommen Spezialleistungen wie die Reinigung von Abluftanlagen, die Entleerung des Fettabscheiders und die Kühlhausdesinfektion – diese werden in der Regel separat berechnet.
Viele Reinigungsunternehmen bieten individuelle Angebote nach einer Vor-Ort-Beratung an. Das ist sinnvoll, weil die Kosten stark variieren: Ein Schnellrestaurant mit Frittierstation hat einen anderen Reinigungsbedarf als ein Fine-Dining-Restaurant mit Induktionskochfeldern. Wer auf professionelle Reinigungsdienstleister setzt, kann die erbrachten Leistungen direkt in seinen HACCP-Reinigungsplan integrieren – inklusive Dokumentation durch den Dienstleister.
| Leistungsart | Preisspanne | Bemerkung |
|---|---|---|
| Einmalige Grundreinigung | ca. 4–8 €/m² | Abhängig vom Verschmutzungsgrad; nach Umbau oder vor Wiedereröffnung |
| Regelmäßige Intervallreinigung | ab ca. 500–800 €/Monat | Bei 150–200 m²; mehrmals wöchentlich oder täglich |
| Spezialleistungen (Abluft, Fettabscheider, Kühlhaus) | Auf Anfrage | Individuelle Kalkulation nach Vor-Ort-Beratung |
Wichtig: Die Kosten für professionelle Reinigung sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar. Wer die Reinigung intern organisiert, muss Personalkosten, Reinigungsmittel und Geräte einkalkulieren – oft ist ein externer Dienstleister günstiger als eine Eigenleistung mit entsprechend geschultem Personal.
Weitere Leistungen der Gastronomiereinigung
Antworten auf Fragen zur Gastroküchen-Reinigung
Primär gilt die EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Ergänzend gelten die nationale LMHV, das Infektionsschutzgesetz sowie DIN EN 1825 und DIN 4040-100 für Fettabscheideranlagen. Alle Regelwerke gelten gleichzeitig und ersetzen sich nicht gegenseitig.
HACCP steht für Hazard Analysis and Critical Control Points. Ja, alle Lebensmittelunternehmer – Restaurants, Kantinen, Imbisse, Caterer – sind gesetzlich verpflichtet, ein HACCP-Eigenkontrollsystem einzurichten, durchzuführen und zu dokumentieren. Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Gemäß DIN 4040-100, Punkt 10.5, ist eine vollständige Entleerung und Reinigung mindestens einmal monatlich vorgeschrieben. Zusätzlich ist eine jährliche Wartung durch eine sachkundige Person und alle fünf Jahre eine Generalinspektion durch ein fachkundiges Unternehmen erforderlich.
Eine einmalige Grundreinigung kostet ca. 4–8 Euro pro Quadratmeter. Eine regelmäßige Intervallreinigung beginnt bei ca. 500–800 Euro pro Monat bei einer Fläche von 150–200 m². Spezialleistungen wie Abluftanlagen oder Fettabscheider werden separat kalkuliert.
Laut Handelsblatt lag die Beanstandungsquote bei Berliner Restaurantkontrollen in den Jahren 2021 bis 2023 konstant bei über 50 %. 2023 wurden bei 26.733 amtlichen Kontrollen in 16.127 Betrieben Verstöße festgestellt. Zum Vergleich: In Bonn lag die Quote bei ca. 1,7 %.
Vor der ersten Arbeitsaufnahme ist eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt Pflicht. Der Arbeitgeber muss alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchführen. Zusätzlich schreibt § 4 LMHV mindestens eine jährliche Lebensmittelhygiene-Schulung vor – mit Dokumentationspflicht.
In Brandenburg wurden 2023 insgesamt 48 Betriebe zumindest zeitweilig behördlich geschlossen – überwiegend Gaststätten und Imbisse. Die Beanstandungsquote aller kontrollierten Lebensmittelbetriebe lag bei 20 %, bei Lebensmittelproben bei 16 %.
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