RatgeberTreppenhausreinigung: Pflichten von Vermietern und Mietern

Treppenhausreinigung: Pflichten von Vermietern und Mietern

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    Für die Treppenhausreinigung ist grundsätzlich der Vermieter beziehungsweise Eigentümer zuständig – als Teil seiner Pflicht, das Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er kann die Reinigung per Mietvertrag auf die Mieter übertragen (klassische Kehrwoche) oder einen Dienstleister beauftragen und die Kosten als Betriebskosten umlegen. Üblich ist eine Reinigung ein- bis zweimal pro Woche; die umlagefähigen Kosten liegen als Richtwert oft bei etwa 0,10 bis 0,30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat, abhängig von Objekt und Intervall.

    Wer muss das Treppenhaus reinigen?

    Ausgangspunkt ist der Mietvertrag: Ohne besondere Regelung bleibt die Reinigung der Gemeinschaftsflächen Sache des Vermieters. Er hat zwei Möglichkeiten:

    • Übertragung auf die Mieter: Im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung kann die Reinigung den Mietparteien zugewiesen werden – meist im wöchentlichen Wechsel. Ein bloßer Aushang im Hausflur reicht dafür in der Regel nicht aus; die Pflicht muss vertraglich vereinbart sein.
    • Beauftragung eines Dienstleisters: Der Vermieter lässt eine professionelle Treppenhausreinigung durchführen und legt die Kosten über die Betriebskostenabrechnung um.

    In Eigentümergemeinschaften entscheidet die Gemeinschaft über die Organisation; bei gemischten Objekten mit Gewerbeeinheiten wird die Reinigung fast immer extern vergeben. Wichtig für Vermieter: Auch bei übertragener Kehrwoche bleibt eine Kontrollpflicht bestehen – wird dauerhaft schlecht oder gar nicht geputzt, muss der Vermieter eingreifen, notfalls durch Beauftragung einer Firma.

    Ein Sonderfall sind Häuser mit Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss: Läden, Praxen oder Büros bringen deutlich mehr Publikumsverkehr und damit mehr Schmutz ins Treppenhaus. Hier ist es üblich, die Reinigungsintervalle zu erhöhen und die Kostenverteilung zwischen Wohn- und Gewerbemietern entsprechend anzupassen – ein wichtiger Punkt, der bei der Vertragsgestaltung sinnvollerweise von Anfang an bedacht werden sollte.

    Kehrwoche oder Reinigungsfirma – was ist besser?

    Die Kehrwoche wirkt auf den ersten Blick kostenlos, hat in der Praxis aber deutliche Nachteile:

    • Unterschiedliche Vorstellungen von Sauberkeit führen regelmäßig zu Streit unter Nachbarn.
    • Berufstätige, ältere oder erkrankte Mieter kommen mit festen Putzterminen oft nicht zurecht.
    • Bei Urlaub oder Krankheit fällt die Reinigung aus, wenn keine Vertretung organisiert ist.
    • Die Reinigungsqualität ist nicht kontrollierbar und selten einheitlich.

    Eine Reinigungsfirma arbeitet dagegen nach festem Leistungsverzeichnis, mit professionellen Geräten und Reinigungsmitteln, in verlässlichen Intervallen und mit Vertretungsregelung. Für Vermieter bedeutet das: keine Beschwerden, keine Kontrolle einzelner Mietparteien, ein gepflegter erster Eindruck des Hauses. Viele Eigentümer kombinieren die Treppenhausreinigung mit einer regelmäßigen Unterhaltsreinigung weiterer Gemeinschaftsflächen wie Keller, Waschküche oder Aufzug.

    Sind die Kosten als Betriebskosten umlagefähig?

    Ja. Die Kosten der Gebäudereinigung – und damit auch der Treppenhausreinigung – gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht. Zu beachten:

    • Die Umlage setzt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraus (üblich ist der Verweis auf die Betriebskostenverordnung).
    • Der Vermieter muss auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten (Wirtschaftlichkeitsgebot).
    • Mieter, die per Vertrag selbst zur Kehrwoche verpflichtet sind, dürfen nicht zusätzlich mit Reinigungskosten für dieselben Flächen belastet werden.
    • Als Richtwert bewegen sich die Kosten häufig zwischen 0,10 und 0,30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat – je nach Objektgröße, Intervall und Leistungsumfang.

    Umgelegt wird in der Regel nach Wohnfläche über die jährliche Betriebskostenabrechnung.

    Was gehört zur Treppenhausreinigung – und wie oft?

    Der übliche Leistungsumfang einer professionellen Treppenhausreinigung umfasst deutlich mehr als das Wischen der Stufen:

    LeistungÜbliches Intervall (Richtwert)
    Treppen und Podeste fegen und feucht wischen1- bis 2-mal pro Woche
    Handläufe und Geländer abwischenwöchentlich
    Eingangsbereich, Fußmatten, Briefkastenanlagewöchentlich
    Lichtschalter, Türklinken, Klingeltableauwöchentlich
    Treppenhausfenster und Glasflächenmonatlich bis vierteljährlich
    Kellergänge, Bodenräume, Nebenflächenmonatlich
    Spinnweben entfernen, Lampen abwischenmonatlich

    Neben der laufenden Reinigung empfiehlt sich ein- bis zweimal jährlich eine Grundreinigung: Dabei werden Bodenbeläge intensiv gereinigt und je nach Material neu versiegelt oder eingepflegt, hartnäckige Verschmutzungen an Wänden und Sockelleisten entfernt und schwer erreichbare Bereiche wie Lampen und hohe Fensterbänke gründlich bearbeitet. Das erhält nicht nur die Optik, sondern verlängert die Lebensdauer der Beläge spürbar.

    Die Intervalle sind Richtwerte und werden je nach Objekt angepasst: Ein stark frequentiertes Wohnhaus mit 20 Parteien braucht andere Rhythmen als ein kleines Mehrfamilienhaus. Im Winter kommen durch Schneematsch und Streugut häufig zusätzliche Reinigungsgänge hinzu.

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    Vorteile einer professionellen Reinigung

    Eine beauftragte Reinigungsfirma bringt für Eigentümer, Verwaltungen und Mieter handfeste Vorteile:

    • Konstante Qualität: Festes Leistungsverzeichnis, geschultes Personal, professionelle Mittel und Maschinen.
    • Verlässlichkeit: Feste Termine, Vertretung bei Krankheit und Urlaub, keine Ausfälle.
    • Werterhalt: Regelmäßige Pflege schont Bodenbeläge, Anstriche und Ausstattung – und spart langfristig Sanierungskosten.
    • Erster Eindruck: Ein sauberes Treppenhaus wirkt auf Mietinteressenten, Besucher und Kunden – gerade bei Gewerbeobjekten ein unterschätzter Faktor.
    • Weniger Konflikte: Keine Kehrwochen-Diskussionen, keine Kontrolle säumiger Mietparteien.

    Für private Auftraggeber und kleinere Häuser bietet sich die Treppenhausreinigung auch als Teil der Haushaltsreinigung an; größere Objekte bündeln sie sinnvoll mit weiteren Leistungen der Gebäudereinigung in einem Vertrag.

    So läuft die Umstellung auf einen Reinigungsdienst ab

    Der Wechsel von der Kehrwoche zu einer Reinigungsfirma ist unkomplizierter, als viele Eigentümer erwarten. Bewährt hat sich folgendes Vorgehen:

    • Bestandsaufnahme: Der Dienstleister besichtigt das Objekt, erfasst Flächen, Bodenbeläge, Etagenzahl und Verschmutzungsgrad und schlägt passende Intervalle vor.
    • Leistungsverzeichnis: Es wird schriftlich festgehalten, welche Flächen wie oft und mit welchen Arbeiten gereinigt werden – die Grundlage für Qualität und Abrechnung.
    • Vertragsprüfung: Vor der Kostenumlage sollte geprüft werden, was die bestehenden Mietverträge zur Reinigung regeln. Bei vereinbarter Kehrwoche ist eine einvernehmliche Anpassung mit den Mietparteien der sichere Weg.
    • Information der Mieter: Ein kurzes Schreiben mit Startdatum, Reinigungstagen und Ansprechpartner beugt Rückfragen vor – und wird von den meisten Mietparteien als Entlastung begrüßt.
    • Qualitätskontrolle: Seriöse Anbieter arbeiten mit festen Objektteams und regelmäßigen Kontrollen; Beanstandungen werden dokumentiert und kurzfristig nachgearbeitet.

    Für Hausverwaltungen mit mehreren Objekten lohnt sich ein Rahmenvertrag: einheitliche Standards, ein Ansprechpartner und gebündelte Abrechnung über alle Häuser hinweg.

    Typische Konfliktfälle – und wie man sie löst

    In der Praxis entzünden sich Streitigkeiten rund um die Treppenhausreinigung immer wieder an denselben Punkten:

    • Mieter putzt nicht: Ist die Kehrwoche wirksam vereinbart, kann der Vermieter abmahnen. Ändert sich nichts, darf er im Regelfall eine Firma beauftragen und prüfen, ob die Kosten weitergegeben werden können. Ohne wirksame Vereinbarung bleibt die Reinigung seine Aufgabe.
    • Streit um die Qualität: „Sauber“ ist Auslegungssache. Ein Leistungsverzeichnis mit klaren Intervallen schafft objektive Maßstäbe – bei Kehrwochen fehlt es fast immer.
    • Doppelte Belastung: Mieter mit vertraglicher Putzpflicht wehren sich zu Recht gegen zusätzlich umgelegte Reinigungskosten für dieselben Flächen. Vermieter sollten Verträge und Abrechnung konsistent halten.
    • Umstellung von Kehrwoche auf Firma: Eine einseitige Umstellung mit Kostenumlage ist heikel, wenn der Mietvertrag die Reinigung den Mietern zuweist. Der sichere Weg führt über eine einvernehmliche Vertragsanpassung.

    Diese Hinweise beschreiben allgemeine Grundsätze und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

    Häufige Fragen

    Ist der Mieter zur Treppenhausreinigung verpflichtet?

    Nur wenn der Mietvertrag oder eine wirksam einbezogene Hausordnung die Reinigung ausdrücklich auf die Mieter überträgt. Ein bloßer Aushang im Hausflur genügt in der Regel nicht. Ohne Vereinbarung bleibt die Reinigung Sache des Vermieters.

    Wie oft muss das Treppenhaus gereinigt werden?

    Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frequenz. Üblich und in den meisten Objekten angemessen ist eine Reinigung ein- bis zweimal pro Woche, ergänzt um monatliche Arbeiten wie Fensterreinigung und Nebenflächen. Maßgeblich sind Hausgröße, Frequenz und Verschmutzungsgrad.

    Dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?

    Ja, die Kosten einer beauftragten Treppenhausreinigung sind als Betriebskosten umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Betriebskostenumlage vorsieht. Als Richtwert liegen sie oft bei 0,10 bis 0,30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Mieter mit eigener Putzpflicht dürfen nicht doppelt belastet werden.

    Was tun, wenn ein Mieter seine Kehrwoche nicht erledigt?

    Der Vermieter sollte den Mieter zunächst schriftlich zur Erfüllung auffordern und abmahnen. Bleibt es bei den Versäumnissen, kann er die Reinigung durch eine Firma erledigen lassen und rechtlich prüfen, ob die Kosten dem säumigen Mieter in Rechnung gestellt werden können. Dauerhafte Konflikte lassen sich meist nur durch die Umstellung auf einen Dienstleister lösen.

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