Treppenhausreinigung
Saubere Treppenhäuser in Wohn- und Geschäftshäusern in Berlin und Brandenburg.
Professionelle Treppenhausreinigung
BPS Facilities übernimmt die regelmäßige Treppenhausreinigung in Wohn- und Geschäftshäusern in Berlin und Brandenburg – zuverlässig nach Plan und umlagefähig als Betriebskosten.
Das übernehmen wir:
Treppen, Flure und Podeste
Geländer, Fenster und Briefkästen
Eingangsbereiche und Keller
Ihre Vorteile:
Fester Reinigungsturnus
Umlagefähig als Betriebskosten
Zuverlässige Ausführung
Diskrete Ausführung
So läuft Ihre Treppenhausreinigung ab
Der direkte Weg zum sauberen Treppenhaus
Wir stimmen Umfang und Turnus auf Ihr Objekt und die Hausordnung ab – damit das Treppenhaus dauerhaft gepflegt bleibt.
Kostenlose Beratung und Aufmaß vor Ort
Unsere Fachkräfte besichtigen Ihr Objekt vor Ort, ermitteln den Reinigungsbedarf und erstellen Ihnen ein transparentes, faires Angebot.
Reinigung nach festem Plan
Ein festes, geschultes Team reinigt Ihr Treppenhaus zuverlässig im vereinbarten Turnus – diskret und termintreu.
Fester Reinigungsturnus
Umlagefähige Kosten
Feste Ansprechpartner
Unser Reinigungskonzept für Ihre Treppenhausreinigung
Von der einmaligen bis zur regelmäßigen Reinigung – Treppenhausreinigung aus einer Hand für Berlin und Brandenburg.
Faire Kosten, transparent kalkuliert
Die professionelle Treppenhausreinigung gibt es bereits ab rund 99 Euro im Monat – je nach Größe und Turnus. Ihr genaues Angebot erstellen wir individuell.
Treppenhausreinigung
Drei Gründe, warum BPS Facilities der richtige Partner ist
Reinigung nach Maß
Je nach Objekt und Bedarf stellen wir den passenden Leistungsumfang und die richtigen Intervalle für Ihre Räume zusammen.
Erfahrenes, festes Team
Geschulte Reinigungskräfte mit festen Ansprechpartnern sorgen für gleichbleibende Qualität – zuverlässig und diskret.
Faire und transparente Kosten
Nach der Beratung kennen Sie alle Kosten. Sie erhalten ein klares Angebot ohne versteckte Posten.
Die Treppenhausreinigung in Berliner und Brandenburger Mietshäusern ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters – geregelt durch § 535 BGB. Nur wer das im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart, kann die Pflicht auf Mieter übertragen. Professionelle Dienstleister berechnen in Berlin ab 99 Euro pro Monat für kleine Objekte; typische Mehrfamilienhäuser liegen bei 130 bis 180 Euro monatlich. Die Kosten sind nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf alle Mieter umlagefähig – wenn der Mietvertrag das vorsieht. Was du als Vermieter oder Hausverwaltung konkret wissen musst, liest du hier.
Wer ist verantwortlich? Rechtliche Grundlagen der Treppenhausreinigung
Die Antwort ist eindeutig: Der Vermieter trägt die Grundverantwortung. § 535 BGB verpflichtet ihn, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten – dazu gehört das Treppenhaus als gemeinschaftlich genutzter Bereich. Diese sogenannte Obhutspflicht lässt sich nicht einfach ignorieren oder stillschweigend auf die Mieter abwälzen.
Trotzdem ist eine Übertragung der Reinigungspflicht auf Mieter möglich. Sie setzt aber eine ausdrückliche, eindeutige Regelung im Mietvertrag voraus – oder in einer Hausordnung, die dem Mietvertrag als Anlage beigefügt und ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet wurde. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus reicht nicht. Das ist keine Formalie, sondern gelebte Rechtsprechung: Gerichte haben wiederholt entschieden, dass eine ausgehängte Hausordnung ohne Mietvertragsbezug keine Reinigungspflicht des Mieters begründet.
Besonders wichtig für Vermieter in Berlin und Brandenburg: Eine nachträgliche einseitige Übertragung der Reinigungspflicht ist rechtlich unzulässig. Wer nach Vertragsschluss plötzlich einen Putzplan einführen will, ohne dass der Mietvertrag das vorsieht, hat keinen rechtlichen Hebel. Die Mieter können das schlicht ablehnen.
Wenn die Reinigungspflicht wirksam auf Mieter übertragen wurde, muss der Vermieter einen Putzplan mit klar abgegrenzten Verantwortungsbereichen und festen Turnusregelungen aufstellen. Dieser Plan muss Vertragsbestandteil sein – nicht nur eine freundliche Empfehlung im Hausflur. Ohne klare Regelung entstehen Streitigkeiten, die sich in Berliner Mietshäusern mit vielen Parteien schnell eskalieren.
Ein häufig übersehener Sonderfall: Wohnt der Vermieter selbst im Haus und wurde eine Reinigungspflicht vereinbart, ist er wie jeder andere Mieter zu behandeln. Er muss seinen Teil der Reinigung übernehmen – keine Ausnahme, kein Sonderstatus.
Und noch ein Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Problemen führt: die Doppelabrechnung. Sind Mieter vertraglich zur Selbstreinigung verpflichtet, darf der Vermieter nicht gleichzeitig eine externe Reinigungsfirma beauftragen und deren Kosten über die Nebenkostenabrechnung weitergeben. Beides gleichzeitig ist rechtlich unzulässig. Entweder reinigen die Mieter selbst, oder der Vermieter beauftragt einen Profi und legt die Kosten als Betriebskosten um – aber nie beides.
Selbstreinigung durch Mieter oder externe Reinigungsfirma: Ein direkter Vergleich
In der Praxis stehen Vermieter und Hausverwaltungen vor einer konkreten Entscheidung: Sollen die Mieter das Treppenhaus selbst reinigen, oder übernimmt das ein professioneller Dienstleister? Beide Modelle haben ihre Berechtigung – aber auch klare Vor- und Nachteile, die du kennen solltest.
Die Selbstreinigung durch Mieter klingt verlockend, weil sie den Vermieter nichts kostet. Aber sie funktioniert nur dann reibungslos, wenn alle Mieter mitziehen. In der Realität Berliner Mietshäuser – mit häufigem Mieterwechsel, unterschiedlichen Arbeitszeiten und kulturellen Unterschieden im Sauberkeitsverständnis – ist das oft eine Quelle dauerhafter Konflikte. Wer kontrolliert, ob der Putzplan eingehalten wird? Wer mahnt ab, wenn jemand seinen Turnus auslässt? Der Vermieter trägt das Konfliktmanagement, ohne dafür bezahlt zu werden.
Eine externe Reinigungsfirma löst diese Probleme strukturell. Der Dienstleister arbeitet nach einem Leistungsverzeichnis, dokumentiert seine Einsätze und stellt einen festen Objektleiter als Ansprechpartner. Die Reinigungsqualität ist kontrollierbar und unabhängig davon, ob gerade ein Mieter ausgezogen ist oder sich ein Nachbar weigert mitzumachen. Die Kosten – in Berlin typisch 130 bis 180 Euro pro Monat für ein Mehrfamilienhaus – sind über § 2 Nr. 9 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Pro Mietpartei bedeutet das in der Regel 5 bis 20 Euro monatlich – ein überschaubarer Betrag.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat am 27. Mai 2021 (AZ 31 C 295/19) klargestellt: Die Umlage der Reinigungskosten auf alle Wohnungsmieter ist zulässig – auch auf Erdgeschossmieter oder solche, die nur die Kellertreppe nutzen. Eine nutzungsabhängige Differenzierung ist nicht praktikabel und führt laut Gericht nicht zu einer „krassen Unbilligkeit“.
| Kriterium | Mieter reinigen selbst | Externe Reinigungsfirma |
|---|---|---|
| Rechtliche Grundlage | Mietvertrag / Hausordnung als Vertragsbestandteil erforderlich | § 535 BGB; Kosten über § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig |
| Kosten für Vermieter | Keine direkten Kosten | 99–265 €/Monat je nach Objekt |
| Kosten für Mieter | Zeitaufwand, kein Geld | 5–20 €/Monat anteilig über Nebenkosten |
| Qualitätssicherung | Schwer kontrollierbar, hohes Konfliktpotenzial | Leistungsverzeichnis, Dokumentation, feste Objektleiter |
| Flexibilität | Abhängig von Mieterwechsel und Kooperation | Vertraglich geregelt, unabhängig von Mieterfluktuation |
| Doppelabrechnung | Unzulässig, wenn Firma zusätzlich beauftragt | Unzulässig, wenn Mieter bereits vertraglich verpflichtet |
Für Hausverwaltungen, die mehrere Objekte in Berlin und Brandenburg betreuen, ist die externe Reinigungsfirma in der Regel die effizientere Lösung. Sie schafft einheitliche Standards, reduziert den Verwaltungsaufwand und eliminiert das Streitpotenzial zwischen Mietparteien nahezu vollständig.
Wir kommen gerne auf Sie zu
Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.
Kosten der Treppenhausreinigung in Berlin: Preise, Einflussfaktoren und Warnsignale
Der Berliner Markt für Gebäudereinigung ist groß und unübersichtlich. Über 1.500 aktive Reinigungsdienstleister sind in der Stadt tätig; allein auf werkenntdenbesten.de finden sich 3.075 Firmen mit 16.929 Bewertungen. Diese Dichte ist gut für den Wettbewerb – aber sie macht es auch leichter, auf unseriöse Angebote hereinzufallen.
Die Preise hängen von mehreren Faktoren ab: Anzahl der Etagen, Gesamtfläche, Reinigungsfrequenz und dem vereinbarten Leistungsumfang. Für kleine Objekte beginnen seriöse Angebote bei ab 99 Euro pro Monat bei wöchentlicher Reinigung. Ein typisches Berliner Mehrfamilienhaus mit einem Aufgang liegt bei 130 bis 180 Euro monatlich. Ein Vollpaket für ein Haus mit fünf Etagen und 450 Quadratmetern – inklusive wöchentlichem Kehren und Wischen, Geländerpflege, Schmutzfangmatten, monatlicher Fensterreinigung und halbjährlicher Aufzug-Grundreinigung – kommt auf rund 265 Euro pro Monat.
Für einzelne Reinigungseinsätze gelten folgende Richtwerte: Bei drei Etagen kostet ein Einsatz zwischen 30 und 60 Euro, bei vier Etagen zwischen 30 und 35 Euro. Jede zusätzliche Etage schlägt mit 10 bis 30 Euro Aufpreis zu Buche. Der branchenübliche Stundensatz liegt bei 30 bis 40 Euro netto, zuzüglich Materialkosten von etwa 2 Euro pro Einsatz.
Auf die Mietparteien umgelegt, sind das in der Regel 5 bis 20 Euro pro Monat – je nach Objektgröße und Anzahl der Wohnungen. Das ist weniger als eine Tasse Kaffee täglich und kauft dafür verlässliche, dokumentierte Sauberkeit.
Wichtig beim Angebotsvergleich: Lass dir immer ein detailliertes Leistungsverzeichnis vorlegen. Nur so kannst du Angebote wirklich vergleichen. Ein Angebot über 110 Euro, das nur Kehren und Wischen umfasst, ist teurer als eines über 140 Euro, das zusätzlich Geländer, Fenster und Briefkästen einschließt.
Reinigungshäufigkeit und Leistungsumfang: Was ist Standard, was ist Pflicht?
Eine häufige Frage von Vermietern und Hausverwaltungen: Wie oft muss das Treppenhaus eigentlich gereinigt werden? Die ehrliche Antwort: Es gibt keine gesetzliche Mindestfrequenz. Aber die Rechtsprechung hat klare Orientierungspunkte gesetzt.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2007 (Az. 67 S 239/06) festgestellt, dass einmal wöchentlich als ausreichend gilt, sofern im Mietvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Das ist der gerichtlich anerkannte Standard für normale Berliner Mietshäuser. Wer seltener reinigen lässt, riskiert, dass dies als Pflichtverletzung des Vermieters gewertet wird – mit entsprechenden Konsequenzen bei Mietminderungsansprüchen.
Bei erhöhtem Verschmutzungsgrad – etwa während Bauarbeiten im Haus oder bei besonders frequentierten Eingangsbereichen – kann eine zweimal wöchentliche Reinigung erforderlich sein. Das Amtsgericht Regensburg hat das in einem Urteil vom 26. Februar 2004 (Az. 11 C 3715/03) bestätigt. In Berliner Altbauten mit vielen Parteien und reger Nutzung ist eine höhere Frequenz daher keine Seltenheit.
Was die Reinigungszeiten betrifft: Montag bis Samstag zwischen 6:00 und 22:00 Uhr ist der zulässige Rahmen, außerhalb gesetzlicher Feiertage. Frühere oder spätere Einsätze können als Ruhestörung gewertet werden.
Der Leistungsumfang einer professionellen Unterhaltsreinigung umfasst standardmäßig:
- Fegen, Saugen und feuchtes Wischen aller Treppenstufen, Podeste, Flure und Eingangsbereiche
- Abwischen von Handläufen, Geländern, Lichtschaltern, Steckdosen, Heizkörpern, Lampen und Briefkastenanlagen
- Reinigung der Treppenhausfenster inklusive Rahmen und Fensterbänken
- Feuchtes Abwischen der Eingangs- und Durchgangstüren (innen und außen)
- Entfernung von Spinnweben aus Ecken und Deckenkanten
- Reinigung von Fußmatten und Läufern
- Säuberung der Aufzüge (Fahrkorb und Außentüren)
- Reinigung von Kellertreppen, Keller- und Bodenräumen sowie Zuwegen und Müllplätzen
Darüber hinaus gibt es Zusatz- und Sonderleistungen, die gegen Aufpreis vereinbart werden können: das Abwaschen der Treppenhauswände, Grundreinigung und Versiegelung von PVC- oder Linoleumböden, Pflege von Holzfußböden, maschinelles Scheuern von Steinfußböden, Pflege von Pflanzen im Treppenhaus sowie die halbjährliche Grundreinigung der Aufzugkabine.
Der genaue Leistungsumfang wird individuell in einem Leistungsverzeichnis festgehalten, das Bestandteil des Reinigungsvertrags ist. Dieses Dokument ist auch die Grundlage für Qualitätskontrollen und eventuelle Reklamationen. Ohne Leistungsverzeichnis hast du als Auftraggeber kaum eine Handhabe, wenn die Reinigungsqualität nachlässt.
Für Objekte in Brandenburg gelten dieselben rechtlichen Maßstäbe wie in Berlin. Die Reinigungsfrequenz und der Leistungsumfang orientieren sich an der Objektgröße, der Nutzungsintensität und den vertraglichen Vereinbarungen – nicht am Bundesland.
Umlagefähigkeit als Betriebskosten: So rechnen Vermieter korrekt ab
Die gute Nachricht für Vermieter: Die Kosten einer professionellen Treppenhausreinigung sind als Betriebskosten umlagefähig. Die Rechtsgrundlage ist § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), der die „Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung“ ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten nennt.
Aber: Die Umlage funktioniert nur, wenn der Mietvertrag eine ausdrückliche Klausel zur Umlage der Reinigungskosten als Betriebskosten enthält. Eine allgemeine Formulierung wie „der Mieter trägt die Betriebskosten“ reicht in der Regel aus, wenn sie auf die BetrKV verweist. Fehlt die Klausel ganz, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung der Mieter – er trägt die Reinigungskosten dann vollständig selbst.
Der übliche Umlageschlüssel ist der Quadratmeter-Anteil der jeweiligen Wohnung an der Gesamtfläche des Hauses. Seltener wird nach Personenzahl oder Wohneinheiten abgerechnet. Welcher Schlüssel gilt, muss im Mietvertrag festgelegt sein.
Ein wichtiges Urteil für die Praxis in Brandenburg: Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat am 27. Mai 2021 (AZ 31 C 295/19) entschieden, dass die Reinigungskosten auf alle Wohnungsmieter umgelegt werden dürfen – auch auf Erdgeschossmieter oder Mieter, die nur die Kellertreppe nutzen. Eine nutzungsabhängige Differenzierung ist laut Gericht nicht praktikabel und führt nicht zu einer „krassen Unbilligkeit“. Das gibt Vermietern und Hausverwaltungen Rechtssicherheit bei der Abrechnung.
Abgerechnet wird die Treppenhausreinigung jährlich über die Nebenkostenabrechnung. Vorauszahlungen werden im Laufe des Jahres geleistet und am Jahresende mit den tatsächlichen Kosten verrechnet. Wichtig: Nur die laufende Reinigung ist umlagefähig. Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen im Treppenhaus – etwa das Streichen der Wände oder die Reparatur des Handlaufs – fallen nicht unter § 2 Nr. 9 BetrKV und dürfen nicht als Betriebskosten abgerechnet werden.
Für Hausverwaltungen, die mehrere Objekte in Berlin und Brandenburg betreuen, empfiehlt sich eine saubere Trennung der Kostenpositionen in der Buchhaltung: Reinigungskosten auf das Betriebskostenkonto, Instandhaltungskosten auf das Instandhaltungskonto. Das erleichtert die Abrechnung und schützt vor Anfechtungen durch Mieter.
Seriöse Anbieter erkennen: Qualitätskriterien für Berlin und Brandenburg
Bei über 1.500 aktiven Reinigungsdienstleistern in Berlin ist die Auswahl groß – und die Qualitätsunterschiede erheblich. Woran erkennst du einen seriösen Anbieter, dem du dein Mietobjekt anvertrauen kannst?
Das wichtigste Qualitätsmerkmal ist die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015. Diese Norm belegt ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem mit prozess- und kundenorientierten Abläufen. Ergänzend dazu steht die ISO 14001:2015 für ein Umweltmanagementsystem – relevant, wenn du Wert auf umweltfreundliche Reinigungsmittel und -methoden legst. Die ISO 45001:2018 schließlich belegt ein funktionierendes Arbeitsschutzmanagement, das die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sicherstellt.
Weitere verlässliche Qualitätsindikatoren sind der Meisterbetrieb-Status (belegt fundierte Fachausbildung und kontinuierliche Weiterbildung), die Mitgliedschaft im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks sowie die Zugehörigkeit zum Qualitätsverbund Gebäudedienste, der geprüfte Qualität auf Meisterniveau voraussetzt. Das RAL-Gütezeichen ist ein weiteres anerkanntes Qualitätszertifikat der Branche.
Praktisch wichtig für den Alltag: Ein seriöser Anbieter stellt dir einen festen Objektleiter als persönlichen Ansprechpartner zur Seite. Das schafft Kontinuität und ermöglicht schnelle Reaktion bei Problemen. Digitale Dokumentation der Reinigungseinsätze – etwa per App oder Online-Portal – macht die Qualitätskontrolle transparent und nachvollziehbar.
Unverzichtbar ist außerdem eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro. Wenn ein Reinigungsmitarbeiter einen Schaden verursacht – etwa einen Sturz durch eine nasse Treppe ohne Warnschild – bist du als Auftraggeber mitverantwortlich, wenn der Dienstleister nicht ausreichend versichert ist.
Transparente Preisgestaltung ohne versteckte Kosten und positive, authentische Kundenbewertungen auf unabhängigen Plattformen runden das Bild ab. Lass dir vor Vertragsabschluss immer ein detailliertes Angebot mit Leistungsverzeichnis vorlegen und vergleiche mindestens drei Anbieter.
Antworten auf Fragen zur Treppenhausreinigung
Grundsätzlich der Vermieter, geregelt durch § 535 BGB (Obhutspflicht). Eine Übertragung auf Mieter ist nur durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder einer wirksam einbezogenen Hausordnung möglich – nicht durch einen bloßen Aushang.
Nein. Die Hausordnung muss dem Mietvertrag als Anlage beigefügt und ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sein. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus begründet keine rechtswirksame Reinigungspflicht des Mieters.
Es gibt keine gesetzliche Mindestfrequenz. Gerichtlich anerkannter Standard ist einmal wöchentlich (LG Berlin, Az. 67 S 239/06). Bei erhöhtem Verschmutzungsgrad – etwa durch Bauarbeiten – kann zweimal wöchentlich erforderlich sein.
Kleine Objekte starten ab 99 Euro pro Monat. Typische Berliner Mehrfamilienhäuser liegen bei 130 bis 180 Euro monatlich bei wöchentlicher Reinigung. Vollpakete für größere Objekte (5 Etagen, 450 m²) kosten rund 265 Euro pro Monat.
Ja. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel (27.05.2021, AZ 31 C 295/19) hat entschieden, dass die Umlage auf alle Mieter zulässig ist – unabhängig vom individuellen Nutzungsumfang der Treppe. Eine nutzungsabhängige Differenzierung ist nicht erforderlich.
Nein. Doppelabrechnung ist rechtlich unzulässig. Entweder reinigen die Mieter selbst (bei wirksamer Vertragsvereinbarung), oder der Vermieter beauftragt eine Firma und legt die Kosten als Betriebskosten um – nicht beides gleichzeitig.
Achte auf ISO-Zertifizierungen (9001, 14001, 45001), Meisterbetrieb-Status, festen Objektleiter, transparente Preisgestaltung, Betriebshaftpflicht von mindestens 3 Millionen Euro, digitale Dokumentation und positive Kundenbewertungen auf unabhängigen Plattformen.
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