Praxis- & Arztpraxisreinigung
Hygienische Reinigung für Arzt- und Zahnarztpraxen in Berlin und Brandenburg.
Professionelle Praxisreinigung
BPS Facilities reinigt Arzt- und Zahnarztpraxen in Berlin und Brandenburg hygienisch einwandfrei – nach Hygieneplan, mit Desinfektion und diskret außerhalb Ihrer Sprechzeiten.
Das reinigen wir:
Behandlungs- und Wartezimmer
Sanitär- und Funktionsräume
Kontaktflächen und Böden
Ihre Vorteile:
Reinigung nach Hygieneplan
Fachgerechte Desinfektion
Diskret außerhalb der Sprechzeiten
Zuverlässig und termintreu
So läuft Ihre Praxisreinigung ab
Der direkte Weg zur hygienischen Praxis
Wir stimmen Reinigungsumfang, Desinfektion und Intervalle auf Ihren Hygieneplan und die Risikobereiche Ihrer Praxis ab.
Kostenlose Beratung und Aufmaß vor Ort
Unsere Fachkräfte schauen sich Ihre Praxis vor Ort an, ermitteln den Bedarf und erstellen Ihnen ein transparentes, faires Angebot.
Reinigung und Desinfektion durch Profis
Ein geschultes Team reinigt und desinfiziert Ihre Praxis nach Plan – zuverlässig, diskret und außerhalb Ihrer Sprechzeiten.
Reinigung nach Hygieneplan
Fachgerechte Desinfektion
Feste Ansprechpartner
Unser Reinigungskonzept für Ihre Praxisreinigung
Von der täglichen Reinigung bis zur gründlichen Desinfektion – Praxisreinigung aus einer Hand für Berlin und Brandenburg.
Faire Kosten, transparent kalkuliert
Die Kosten richten sich nach Praxisgröße, Risikobereichen und Frequenz. Ihr genaues, transparentes Angebot erstellen wir individuell.
Praxisreinigung
Drei Gründe, warum BPS Facilities der richtige Partner ist
Reinigung nach Maß
Je nach Objekt und Bedarf stellen wir den passenden Leistungsumfang und die richtigen Intervalle für Ihre Räume zusammen.
Erfahrenes, festes Team
Geschulte Reinigungskräfte mit festen Ansprechpartnern sorgen für gleichbleibende Qualität – zuverlässig und diskret.
Faire und transparente Kosten
Nach der Beratung kennen Sie alle Kosten. Sie erhalten ein klares Angebot ohne versteckte Posten.
Praxisreinigung in Berlin und Brandenburg ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht. Jede Arztpraxis muss nosokomiale Infektionen aktiv verhüten, einen aktuellen Hygieneplan vorhalten und Reinigungsmaßnahmen lückenlos dokumentieren. Wer das vernachlässigt, riskiert behördliche Auflagen, im schlimmsten Fall die Schließungsanordnung. Dieser Artikel zeigt, welche Gesetze konkret gelten, was ein rechtssicherer Hygieneplan enthalten muss, welche Reinigungsintervalle für welche Bereiche vorgeschrieben sind und was professionelle Arztpraxisreinigung in der Region kostet.
Rechtliche Grundlagen: Was Arztpraxen in Berlin und Brandenburg verpflichtet sind
Der wichtigste Anker im deutschen Hygienerecht ist § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Er verpflichtet medizinische Einrichtungen ausdrücklich zur aktiven Verhütung nosokomialer Infektionen. Das klingt abstrakt, hat aber sehr konkrete Folgen: Ein vollständiger, praxisindividuell angepasster und regelmäßig aktualisierter Hygieneplan ist die zentrale Umsetzungsgrundlage dieses gesetzlichen Auftrags. Fehlt er, ist die Praxis nicht nur schlecht aufgestellt – sie verstößt gegen geltendes Recht.
Ergänzend greift § 36 IfSG: Er schreibt die Dokumentation aller Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vor und verpflichtet Praxisinhaber, das Reinigungspersonal nachweislich in Hygienemanagement zu schulen. Das gilt auch für externes Personal von Reinigungsunternehmen. Wer hier keine Nachweise hat, steht bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt schnell mit leeren Händen da.
Besonders heikel ist § 630h BGB. Fehlt ein aktueller Hygieneplan oder wurde er nicht korrekt umgesetzt, kann es im Fall eines Infektionsereignisses zur Beweislastumkehr zulasten der Praxis kommen. Das bedeutet: Nicht der Patient muss beweisen, dass er sich in der Praxis infiziert hat – die Praxis muss beweisen, dass sie es nicht war. Das ist ein erhebliches Haftungsrisiko, das viele Praxisinhaber unterschätzen.
Als quasi-verbindlicher fachlicher Standard gelten die KRINKO-Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. Wer sie einhält, dem wird ein ordnungsgemäßer Infektionsschutz vermutet. Sie sind zwar formal keine Gesetze, werden von Gerichten und Behörden aber wie solche behandelt.
Seit Januar 2026 ist die Neufassung der TRBA 250 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) verbindlich umzusetzen. Sie verschärft die Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung (PSA), Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation spürbar. Wichtig: Die TRBA 250 gilt für alle Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können – also ausdrücklich auch für externes Reinigungspersonal.
Auf Landesebene ergänzen Berlin und Brandenburg die Bundesvorgaben durch eigene Hygieneverordnungen. Diese schreiben unter anderem regelmäßige Personalschulungen und praxisindividuelle Hygienepläne vor. Die Anforderungen sind im Kern deckungsgleich mit den Bundesvorgaben, können aber in Details abweichen. Wer eine Praxis in beiden Bundesländern betreibt, sollte beide Verordnungen kennen.
Die Konsequenzen bei Verstößen sind nicht trivial: Das Spektrum reicht von Auflagen und Bußgeldern über Nachschulungspflichten bis zur Schließungsanordnung. Hinzu kommt das zivilrechtliche Haftungsrisiko nach § 630h BGB. Ein aktueller, gelebter Hygieneplan ist damit keine bürokratische Pflichtübung, sondern handfester Schutz für Praxis und Patienten.
Der Hygieneplan: Pflichtbestandteile und praxisindividuelle Umsetzung
Der Hygieneplan ist ein schriftliches Dokument, das spezifische Richtlinien und Verfahren zur Wahrung der Hygiene festlegt. Er ist Pflichtbestandteil des Qualitätsmanagements jeder Arztpraxis – nicht optional, nicht delegierbar. Entscheidend ist das Wort „praxisindividuell“: Ein generischer Musterplan aus dem Internet erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht. Der Plan muss die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Praxis abbilden.
Der erste große Themenblock ist die Personalhygiene. Hier müssen konkrete Vorgaben zur Händehygiene stehen: wann Hände gewaschen werden, wann desinfiziert, welche Präparate zugelassen sind und wie die Einwirkzeiten lauten. Dazu kommen Regelungen zur Haut- und Schleimhautantiseptik sowie klare PSA-Vorgaben: welche Schutzkleidung in welchem Bereich getragen wird, wann Handschuhe Pflicht sind und wann ein Mund-Nasen-Schutz erforderlich ist. Diese Vorgaben müssen mit der TRBA 250 in der Fassung von Januar 2026 übereinstimmen.
Der zweite Block betrifft die Umgebungshygiene. Hier werden Flächenreinigung und -desinfektion geregelt: welche Mittel für welche Flächen, welche Einwirkzeiten, welche Konzentration. Für die Routinedesinfektion sind ausschließlich Mittel aus der VAH-Desinfektionsmittelliste zu verwenden. Das Wirkspektrum – bakterizid, fungizid, viruzid – muss zur jeweiligen Indikation passen. Außerdem gehören Wäsche- und Abfallmanagement in diesen Abschnitt: Schutzkleidung muss bei mindestens 60 °C gewaschen werden, infektiöser Abfall ist nach spezifischen Vorgaben zu entsorgen.
Der dritte Block umfasst die Patientenbehandlungshygiene. Das ist für viele Praxen der komplexeste Teil: Aufbereitung von Medizinprodukten (Reinigung, Desinfektion, Sterilisation), Vorgaben für Injektionen und Punktionen, Wundversorgungsstandards. Jeder Schritt muss dokumentiert sein. Fehler in diesem Bereich haben direkte Patientenrelevanz und damit das höchste Haftungspotenzial.
Weitere Pflichtbestandteile, die häufig vergessen werden: Medikamentenmanagement, die Meldung infektiöser Erkrankungen nach IfSG, Regelungen zu Schutzimpfungen des Personals und ein klares System für Zuständigkeiten und Schulungsnachweise. Wer ist für die Hygiene verantwortlich? Wer wurde wann geschult? Diese Nachweise müssen im Plan verankert und aktuell gehalten werden.
Schließlich gehören Gefährdungsanalysen und Risikobewertungen in jeden vollständigen Hygieneplan. Welche Infektionsrisiken bestehen in dieser spezifischen Praxis? Welche Patientengruppen sind besonders vulnerabel? Diese Analyse ist keine einmalige Übung – sie muss bei jeder Aktualisierung des Plans wiederholt werden.
Wie oft muss der Plan aktualisiert werden? Die Antwort lautet: immer dann, wenn sich relevante Rahmenbedingungen ändern – neue Gesetze, neue KRINKO-Empfehlungen, neue Mitarbeiter, neue Behandlungsverfahren. Mindestens einmal jährlich sollte eine systematische Überprüfung stattfinden. Veraltete Pläne begründen nach § 630h BGB Haftungsrisiken, weil sie als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet werden können.
Reinigungsintervalle und Desinfektionsstandards nach Risikobereich
Nicht jeder Raum in einer Arztpraxis braucht dieselbe Reinigungsfrequenz. Die KRINKO-Empfehlungen und das RKI unterscheiden klar nach Risikobereichen – und diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf Reinigungsplan und Kosten.
Die Grundregel: Behandlungsräume, Wartezimmer und Sanitärräume müssen täglich gereinigt werden. Das ist das absolute Minimum. Behandlungsräume müssen zusätzlich nach jedem Patientenkontakt desinfiziert werden – also nicht nur einmal am Tag, sondern kontinuierlich im Praxisbetrieb. Untersuchungsliegen, Mobiliar und Waschbecken gehören zu den täglichen Reinigungsobjekten.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen häufig berührte Kontaktflächen: Türklinken, Empfangstresen und Lichtschalter müssen mehrmals täglich desinfiziert werden. Diese Flächen sind die wichtigsten Übertragungswege für Kontaktinfektionen – auch für MRSA. Wer hier nur einmal täglich wischt, unterschreitet den RKI-Standard.
Der Verbandswagen hat eine eigene Regelung: täglich desinfizieren plus nach jeder Kontamination. Das bedeutet im Praxisalltag, dass das Reinigungspersonal nicht nur morgens oder abends tätig wird, sondern dass die Praxis selbst zwischendurch Desinfektionsmaßnahmen durchführen muss.
Für OP-Räume und Labore gelten die strengsten Anforderungen: mehrfache Reinigung und Desinfektion pro Tag. Diese Hochrisikobereiche erfordern speziell geschultes Personal und entsprechende Desinfektionsmittel. Der Stundensatz für diese Spezialreinigung liegt bei 50–70 €/h – deutlich über dem Standard für normale Behandlungsräume.
Bei den Desinfektionsmitteln gilt eine klare Zweiteilung: Für die routinemäßige Desinfektion im Praxisalltag sind Mittel aus der VAH-Desinfektionsmittelliste zu verwenden. Nur bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen – etwa nach einer meldepflichtigen Infektionskrankheit – greift § 18 Abs. 1 IfSG und schreibt ausschließlich Mittel aus der RKI-Desinfektionsmittelliste vor. Diese Unterscheidung ist wichtig: Wer bei einer Routinedesinfektion versehentlich ein nicht VAH-gelistetes Mittel einsetzt, handelt nicht regelkonform.
Als Goldstandard für Flächen in Arztpraxen gilt die „desinfizierende Reinigung“: Schmutzentfernung und Keimreduktion erfolgen in einem Arbeitsgang. Das spart Zeit und reduziert die Fehlerquote, weil kein separater Desinfektionsschritt vergessen werden kann. Die DIN EN 14885 regelt dabei die Vorgaben für wirksame Desinfektionsmittel, insbesondere korrekte Einwirkzeiten und Dosierung.
Lüftungsanlagen dürfen nicht vergessen werden: Nach DIN 1946-4 müssen sie regelmäßig gereinigt und Filterelemente gewechselt werden. Verstopfte oder kontaminierte Filter können Keime im gesamten Praxisgebäude verteilen – ein Risiko, das in der täglichen Reinigungsroutine leicht übersehen wird.
| Bereich | Reinigung | Desinfektion |
|---|---|---|
| Wartezimmer | Täglich | Bei Bedarf |
| Behandlungsräume | Täglich | Täglich, nach Patientenkontakt |
| Kontaktflächen (Türklinken, Tresen) | Täglich | Mehrmals täglich |
| Sanitärräume | Täglich (ggf. mehrmals) | Täglich |
| Verbandswagen | Täglich | Täglich + nach Kontamination |
| OP-Räume / Labore | Mehrmals täglich | Mehrmals täglich |
Wir kommen gerne auf Sie zu
Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.
Kosten der Arztpraxisreinigung in Berlin und Brandenburg
Was kostet professionelle Arztpraxisreinigung konkret? Der Stundensatz für Arztpraxisreinigung in Berlin liegt bei rund 32 € netto pro Stunde, inklusive Reinigungs- und Desinfektionsmittel für eine Reinigungskraft. Zum Vergleich: Standard-Büroreinigung kostet beim gleichen Anbieter 30 € netto/h. Der Aufschlag für den medizinischen Bereich beträgt also etwa 6–7 % – er spiegelt den erhöhten Schulungsaufwand, die teureren Desinfektionsmittel und die strengere Dokumentationspflicht wider.
Deutlich teurer wird es bei Spezialreinigungen mit erhöhten Hygieneanforderungen. Für OP-Räume, Labore oder nach Kontaminationsereignissen liegen die Stundensätze bei 50–70 €/h. Das ist kein Luxus, sondern die Konsequenz aus dem erhöhten Aufwand: speziell geschultes Personal, wirksamere Desinfektionsmittel, aufwendigere Dokumentation.
Für die Kalkulation monatlicher Gesamtkosten sind Praxisgröße und Reinigungsfrequenz die entscheidenden Variablen. Eine Hausarztpraxis mit 100 m², die täglich gereinigt wird, zahlt monatlich rund 600–800 €. Eine Zahnarztpraxis mit 120 m² bei fünfmaliger Reinigung pro Woche kommt auf 800–1.000 € monatlich. Eine dermatologische Praxis mit 130 m² inkl. Behandlungsräumen liegt bei täglicher Reinigung bei 750–950 € im Monat.
Als Richtwert pro Quadratmeter gilt eine Spanne von 1,50–3,50 €/m², abhängig von Reinigungsumfang und spezifischen Anforderungen. Dieser Wert hilft bei der ersten Grobkalkulation, bevor ein konkretes Angebot eingeholt wird.
Wer Angebote vergleicht, sollte wissen: Die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Anbietern in Berlin betragen typischerweise 20–40 %. Das ist eine erhebliche Spanne. Billiger ist dabei nicht automatisch schlechter – aber ein Angebot deutlich unter Marktpreis sollte kritisch geprüft werden. Fehlen Zertifizierungen, Schulungsnachweise oder eine lückenlose Dokumentation, kann der günstige Preis teuer werden, wenn das Gesundheitsamt kommt.
In Brandenburg sind die Lohn- und Anfahrtskosten tendenziell niedriger als in Berlin, besonders in ländlichen Regionen. Das schlägt sich in günstigeren Stundensätzen nieder. Wer eine Praxis in einer Brandenburger Kleinstadt betreibt, zahlt für vergleichbare Leistungen oft 15–25 % weniger als in Berlin-Mitte. Allerdings ist das Angebot an spezialisierten medizinischen Reinigungsunternehmen außerhalb der Ballungsräume geringer – was die Verhandlungsposition schwächt.
Zertifizierungen und Auswahlkriterien für Reinigungsunternehmen
Nicht jedes Reinigungsunternehmen ist für Arztpraxen geeignet. Die Anforderungen an Schulung, Dokumentation und Qualitätssicherung sind deutlich höher als bei der Büro- oder Gebäudereinigung. Wer ein Unternehmen beauftragt, das diese Anforderungen nicht erfüllt, übernimmt das Haftungsrisiko selbst – denn die Verantwortung für die Hygiene in der Praxis liegt beim Praxisinhaber.
Das wichtigste Kriterium ist die TRBA 250-Schulung des Reinigungspersonals. Seit Januar 2026 ist die Neufassung verbindlich. Sie regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und den Schutz des Reinigungspersonals. Wer ein Unternehmen beauftragt, sollte aktuelle Schulungsnachweise für alle eingesetzten Mitarbeiter verlangen – nicht nur für den Teamleiter.
Bei den Zertifizierungen sind drei Ausweise besonders relevant: DIN EN ISO 9001 belegt ein systematisches Qualitätsmanagementsystem und strukturierte, nachvollziehbare Reinigungsprozesse. DIN EN 13549 ist spezifisch für Reinigungsdienstleistungen und sichert Prozesseffizienz und -effektivität. Das RAL-Gütezeichen GZ 902/1 kennzeichnet Betriebe, die definierte Qualitäts- und Servicekriterien erfüllen, und schließt den Einsatz umweltfreundlicher Mittel ein.
Jenseits der Zertifikate gibt es weitere handfeste Auswahlkriterien. Erfahrung im medizinischen Bereich ist kein Nice-to-have: Wer Referenzen aus Praxen, Kliniken und Laboren vorweisen kann, hat bewiesen, dass er mit den spezifischen Anforderungen umgehen kann. Frag konkret nach – und ruf im Zweifel bei den Referenzkunden an.
Lückenlose Dokumentation ist ein weiteres Muss: Das Unternehmen muss nachweisen können, wann welcher Bereich mit welchen Mitteln gereinigt wurde. Diese Dokumentation ist nicht nur für interne Qualitätssicherung wichtig – sie ist bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt der entscheidende Nachweis.
Achte außerdem auf die Personalstruktur: Seriöse Unternehmen beschäftigen ihre Reinigungskräfte fest – keine Subunternehmer-Ketten, bei denen am Ende niemand mehr weiß, wer tatsächlich in der Praxis war. Für den Einsatz in Arztpraxen sollte ein erweitertes Führungszeugnis für alle Mitarbeiter vorliegen. Das ist kein übertriebener Aufwand, sondern Standard bei seriösen Anbietern.
Schließlich sind regelmäßige mikrobiologische Kontrollen ein Qualitätsmerkmal, das die besten Unternehmen von der Masse unterscheidet. Wer seine Reinigungsleistung mit Abklatschproben und Keimzahlmessungen überprüft, kann objektiv nachweisen, dass die Desinfektion wirkt – und nicht nur auf dem Papier stattfindet.
| Zertifikat | Fokus | Relevanz für Arztpraxis |
|---|---|---|
| DIN EN ISO 9001 | Qualitätsmanagementsystem allgemein | Hoch – belegt strukturierte Prozesse |
| DIN EN 13549 | Reinigungsdienstleistungen spezifisch | Hoch – Prozesseffizienz |
| RAL-GZ 902/1 | Gütezeichen Gebäudereinigung | Mittel – Qualitäts- und Umweltstandards |
| TRBA 250-Schulung | Biologische Arbeitsstoffe | Sehr hoch – für med. Einrichtungen Pflicht |
MRSA und antibiotikaresistente Keime: Bedeutung für die Praxisreinigung
MRSA – Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus – ist das Paradebeispiel dafür, warum Praxisreinigung kein rein ästhetisches Thema ist. MRSA-Stämme sind gegen viele gängige Antibiotika resistent. Sie besiedeln häufig Haut und Schleimhäute gesunder Menschen, ohne Symptome zu verursachen. Für immungeschwächte Patienten, ältere Menschen oder Personen nach Operationen können sie jedoch lebensbedrohlich werden.
Die gute Nachricht: In Deutschland ist der MRSA-Anteil an Staphylococcus-aureus-Isolaten in den letzten Jahren rückläufig. Das RKI wertet das als direkten Erfolg verbesserter Hygienemaßnahmen in medizinischen Einrichtungen. Dieser Trend ist kein Selbstläufer – er muss durch konsequente Reinigung und Desinfektion täglich neu erarbeitet werden.
Der entscheidende Übertragungsweg für MRSA ist der direkte Kontakt: kontaminierte Flächen und mangelnde Händehygiene. Das hat unmittelbare Konsequenzen für die Reinigungsroutine. Türklinken, Untersuchungsliegen, Armaturen und Tresen sind die kritischen Punkte. Wer diese Flächen nur einmal täglich desinfiziert, unterschreitet den erforderlichen Standard – mehrmals tägliche Desinfektion ist hier das Minimum.
Für die Auswahl der Desinfektionsmittel bedeutet MRSA: Das Wirkspektrum muss mindestens bakterizid sein. Mittel aus der VAH-Liste, die dieses Spektrum abdecken, sind für die Routinedesinfektion geeignet. Bei einem bestätigten MRSA-Fall in der Praxis oder bei behördlich angeordneten Maßnahmen greift § 18 IfSG – dann sind ausschließlich Mittel aus der RKI-Desinfektionsmittelliste zu verwenden.
Händehygiene ist die wirksamste Einzelmaßnahme gegen MRSA-Übertragung. Das gilt für das Praxisteam genauso wie für das Reinigungspersonal. Der Hygieneplan muss konkrete Vorgaben enthalten: wann Hände desinfiziert werden, welche Präparate zugelassen sind und wie die Einwirkzeiten lauten. Schulungen müssen diese Inhalte vermitteln und dokumentiert sein.
Ein professionelles Reinigungsunternehmen mit Erfahrung im medizinischen Bereich kennt die MRSA-Problematik und richtet seine Reinigungsroutinen entsprechend aus. Regelmäßige mikrobiologische Kontrollen – Abklatschproben auf kritischen Flächen – sind das objektivste Instrument, um zu prüfen, ob die Desinfektion tatsächlich wirkt. Praxen, die solche Kontrollen regelmäßig durchführen lassen, können im Zweifelsfall nachweisen, dass ihre Hygienemaßnahmen funktionieren.
Zusammengefasst: MRSA ist kein abstraktes Krankenhausproblem. Es ist ein konkretes Risiko in jeder Arztpraxis – und konsequente Flächendesinfektion kombiniert mit gelebter Händehygiene ist der bewiesene Weg, dieses Risiko zu minimieren.
Antworten auf Fragen zur Praxis- & Arztpraxisreinigung
Ja. § 23 IfSG verpflichtet medizinische Einrichtungen zur Infektionsprävention. Der praxisindividuelle Hygieneplan ist die zentrale Umsetzungsgrundlage. Fehlt er oder ist er veraltet, drohen behördliche Auflagen bis zur Schließung sowie Beweislastumkehr nach § 630h BGB.
Der Stundensatz liegt bei ca. 32 € netto/h inkl. Reinigungsmittel. Monatlich zahlt eine Hausarztpraxis (100 m², täglich) rund 600–800 €. Spezialreinigungen für OP-Räume oder Labore kosten 50–70 €/h.
Für die Routinedesinfektion sind Mittel aus der VAH-Desinfektionsmittelliste zu verwenden. Bei behördlich angeordneten Maßnahmen schreibt § 18 Abs. 1 IfSG ausschließlich Mittel aus der RKI-Desinfektionsmittelliste vor. Das Wirkspektrum muss zur Indikation passen.
Behandlungsräume, Wartezimmer und Sanitärräume mindestens täglich. Häufig berührte Kontaktflächen wie Türklinken und Tresen mehrmals täglich desinfizieren. OP-Räume und Labore erfordern mehrfache Reinigung und Desinfektion pro Tag.
Ja. Die TRBA 250 gilt für alle Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können – also auch für externes Reinigungspersonal. Die Neufassung ist seit Januar 2026 verbindlich umzusetzen.
Empfehlenswert sind DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagement), DIN EN 13549 (Reinigungsdienstleistungen) und RAL-GZ 902/1. Verpflichtend ist die TRBA 250-Schulung des Personals. Aktuelle Schulungsnachweise für alle eingesetzten Mitarbeiter sollten vorgelegt werden.
MRSA ist ein antibiotikaresistenter Keim, der sich primär über Kontaktflächen und mangelnde Händehygiene überträgt. Konsequente Flächendesinfektion mehrmals täglich und gelebte Händehygiene sind die wichtigsten Gegenmaßnahmen in jeder Arztpraxis.
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