Gehweg- & Bürgersteigreinigung
Gehweg- & Bürgersteigreinigung – zuverlässig für Gewerbe und Privat in Berlin und Brandenburg.
Gehweg- und Bürgersteigreinigung in Berlin und Brandenburg
Die Reinigung angrenzender Gehwege ist in Berlin und Brandenburg Pflicht der Grundstückseigentümer – nicht der Stadt oder BSR. BPS Facilities übernimmt diese Aufgabe professionell und rechtssicher für Ihre Immobilien in Berlin und Brandenburg.
Das reinigen wir:
Tägliche Gehwegreinigung nach gesetzlichen Vorgaben
Winterdienst mit Räum- und Streupflicht (Splitt/Sand)
Einhaltung aller rechtlichen Fristen und Qualitätsstandards
Ihre Vorteile:
Schutz vor Bußgeldern bis zu 10.000 Euro
Vermeidung von Haftungsrisiken und Schadensersatzklagen
Sichere Gehwege für Ihre Mieter und Besucher
Zuverlässige Betreuung durch Fachpersonal
So läuft Ihre Gehweg- & Bürgersteigreinigung ab
Der direkte Weg zu sauberen Gehwege
Wir stimmen Umfang, Methode und Intervalle genau auf Ihr Objekt ab – für ein zuverlässig sauberes Ergebnis bei Ihrer Gehweg- & Bürgersteigreinigung in Berlin und Brandenburg.
Kostenlose Beratung und Aufmaß vor Ort
Unsere Fachkräfte schauen sich Ihr Objekt vor Ort an, ermitteln den tatsächlichen Bedarf und erstellen Ihnen ein transparentes, faires Angebot.
Saubere Ausführung durch geschultes Team
Ein festes, geschultes Team übernimmt die Gehweg- & Bürgersteigreinigung fachgerecht – zuverlässig, termintreu und auf Wunsch außerhalb Ihrer Betriebszeiten.
Rechtssichere Umsetzung
Haftungsschutz
Zuverlässiger Service
Unser Konzept für Ihre Gehweg- & Bürgersteigreinigung
Von der kostenlosen Beratung über einen klaren Plan bis zur zuverlässigen Ausführung – Gehweg- & Bürgersteigreinigung aus einer Hand für Berlin und Brandenburg.
Faire Kosten, transparent kalkuliert
Die Kosten für professionelle Gehwegreinigung richten sich nach Fläche, Lage und Leistungsumfang. Ihr genaues Angebot erstellen wir individuell.
Gehweg- & Bürgersteigreinigung
Drei Gründe, warum BPS Facilities der richtige Partner ist
Reinigung nach Maß
Je nach Objekt und Bedarf stellen wir den passenden Leistungsumfang und die richtigen Intervalle zusammen.
Erfahrenes, festes Team
Geschulte Reinigungskräfte mit festen Ansprechpartnern sorgen für gleichbleibende Qualität – zuverlässig und diskret.
Faire und transparente Kosten
Nach der Beratung kennen Sie alle Kosten. Sie erhalten ein klares Angebot ohne versteckte Posten.
Die Gehweg- und Bürgersteigreinigung in Berlin und Brandenburg ist Pflicht der Anlieger – nicht der Stadt oder der BSR. Wer als Grundstückseigentümer seinen Bürgersteig nicht sauber hält, riskiert in Berlin Bußgelder bis zu 10.000 Euro, zivilrechtliche Schadensersatzklagen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Die Regeln unterscheiden sich zwischen Berlin und Brandenburg teils erheblich – vor allem beim Winterdienst und beim Einsatz von Streumitteln. Dieser Artikel fasst alle relevanten Pflichten, Fristen, Gebühren und Kosten für 2026 zusammen.
Wer ist für die Gehwegreinigung verantwortlich? Rechtliche Grundlagen in Berlin und Brandenburg
Die Frage, wer den Bürgersteig reinigen muss, klingt simpel. Die Antwort ist es nicht ganz – denn sie hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt und was die jeweilige Gemeinde per Satzung geregelt hat.
In Berlin ist die Rechtslage klar und einheitlich geregelt: Das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) verpflichtet Anlieger direkt per Gesetz zur Reinigung der angrenzenden Gehwege. Ergänzt wird es durch die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse. Eine kommunale Satzung ist nicht nötig – die Pflicht gilt kraft Gesetzes.
In Brandenburg sieht das anders aus. Dort ergibt sich die Grundpflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nach BGB sowie dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG). Grundsätzlich sind die Gemeinden für ihre Straßen und Gehwege zuständig. Sie können diese Pflicht jedoch per Satzung auf die Anlieger übertragen – müssen es aber nicht. Wer in Brandenburg ein Grundstück besitzt, sollte deshalb zuerst die Satzung seiner Gemeinde prüfen. Ohne entsprechende Satzungsregelung bleibt die Pflicht bei der Gemeinde.
Wer gilt als Anlieger?
Als Anlieger im rechtlichen Sinne gelten Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts. Bloße Mieter sind nicht automatisch verpflichtet – es sei denn, der Eigentümer überträgt die Pflicht vertraglich auf sie.
Bei Eckgrundstücken gilt eine besonders wichtige Regel: Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle angrenzenden Gehwege, nicht nur auf die Hauptseite des Grundstücks. Das wird von Eigentümern häufig übersehen.
Was reinigt die BSR – und was nicht?
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) reinigen Fahrbahnen, Radwege, Fußgängerüberwege sowie bestimmte Plätze und Fußgängerzonen. Die Gehwege vor Privatgrundstücken gehören nicht dazu – das ist ausdrücklich Anliegerpflicht. Wer glaubt, mit der BSR-Gebühr sei alles abgedeckt, irrt.
Für Privatstraßen greift das StrReinG Berlin nicht. Dort gilt die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Handelt es sich um eine Privatstraße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, liegt die Reinigungspflicht beim Eigentümer der Straße. Eine Sonderregel gilt außerdem für Straßen, die hauptsächlich aus einem Gehweg bestehen: Hier sind nur Anlieger mit bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken verpflichtet.
| Kriterium | Berlin | Brandenburg |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Berliner StrReinG | BbgStrG + kommunale Satzungen |
| Pflichtübertragung auf Anlieger | Gesetzlich geregelt (automatisch) | Per kommunaler Satzung möglich |
| Streumittel | Nur Splitt/Sand; Salz verboten | Gemeinde regelt per Satzung (Salz ggf. erlaubt) |
| Räumzeiten Werktag | 7–20 Uhr | Ähnlich, kommunal geregelt |
| Räumzeiten Wochenende/Feiertag | 9–20 Uhr | Ähnlich, kommunal geregelt |
| Max. Bußgeld Winterdienst | 10.000 € | 2.500 € |
| Kommunaler Dienstleister | BSR (Fahrbahnen, Plätze) | Kommunale Eigenregie oder Vergabe |
Winterdienst: Räum- und Streupflichten für Anlieger in Berlin
Schnee und Eis auf dem Bürgersteig sind keine Naturgewalt, für die niemand haftet. In Berlin liegt die Räum- und Streupflicht ausschließlich bei den Anliegern – die BSR ist für Gehwege nicht zuständig. Wer das nicht weiß oder ignoriert, trägt das volle Haftungsrisiko.
Zeitfenster: Wann muss geräumt sein?
Die Fristen sind in Berlin klar definiert. An Werktagen muss der Gehweg bis 7:00 Uhr geräumt und gestreut sein. An Wochenenden und Feiertagen gilt eine etwas großzügigere Frist: bis 9:00 Uhr. Die Räumpflicht endet jeweils um 20:00 Uhr. Das bedeutet: Fällt nach 20 Uhr Schnee, muss am nächsten Morgen wieder pünktlich geräumt sein – werktags um 7 Uhr, am Wochenende um 9 Uhr.
Bei anhaltendem Schneefall reicht einmaliges Räumen nicht. Die Pflicht besteht in angemessenen Zeitabständen während des Schneefalls. Spätestens etwa eine Stunde nach Ende des Schneefalls muss der Gehweg wieder passierbar sein. Wer also schläft und hofft, dass der Schnee aufhört, handelt auf eigenes Risiko.
Räumbreite und Qualität
Der geräumte Streifen muss mindestens 1,0 bis 1,5 Meter breit sein – breit genug, damit zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Ein schmaler Trampelpfad genügt nicht. Auch Schneeberge, die auf den Gehweg zurückgeschoben wurden, erfüllen die Pflicht nicht.
Streusalz: In Berlin verboten
Das ist einer der häufigsten Fehler: In Berlin ist die Verwendung von Auftaumitteln – einschließlich Streusalz – auf Gehwegen für Anlieger ausnahmslos verboten. Erlaubt sind ausschließlich abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Die BSR darf in Sonderfällen Salz einsetzen, Privatpersonen und Unternehmen jedoch nicht.
Wer trotzdem Salz streut, begeht eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob jemand stürzt oder nicht. Der Hintergrund: Salz schädigt Böden, Vegetation und Kanalisation. Berlin hält an diesem Verbot konsequent fest.
In Brandenburg ist die Lage flexibler. Dort können Gemeinden per Satzung regeln, ob und in welcher Form Salz eingesetzt werden darf. Wer in Brandenburg ein Grundstück besitzt, sollte die Satzung der jeweiligen Gemeinde prüfen, bevor er zum Salzstreuer greift.
Vorbeugend streuen bei angekündigter Glätte
Die Pflicht beginnt nicht erst, wenn Eis bereits liegt. Ist Glätte angekündigt – etwa durch Wetterwarnung oder Frost-Vorhersage –, müssen Anlieger vorbeugend streuen. Wer bis zum nächsten Morgen wartet, handelt pflichtwidrig. Das gilt besonders für Eigentümer von Gewerbeimmobilien mit hohem Fußgängeraufkommen.
Pflichtübertragung auf Mieter
Eigentümer können die Räumpflicht per Mietvertragsklausel auf ihre Mieter übertragen. Das entbindet sie aber nicht vollständig von der Verantwortung. Der Eigentümer behält eine Überwachungspflicht: Er muss kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht tatsächlich nachkommt. Wer blind darauf vertraut, dass der Mieter räumt, und bei einem Unfall keine Kontrolle nachweisen kann, haftet weiterhin anteilig.
Bußgelder und Haftungsrisiken: Was droht bei Pflichtverletzung?
Die Konsequenzen einer vernachlässigten Gehwegreinigung sind erheblich – und sie gehen weit über ein Bußgeld hinaus. Wer seinen Bürgersteig nicht reinigt oder im Winter nicht räumt, setzt sich gleich mehreren Risiken aus: ordnungsrechtlich, zivilrechtlich und im schlimmsten Fall strafrechtlich.
Bußgelder in Berlin und Brandenburg
In Berlin können Verstöße gegen die Winterdienstpflicht mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das Ordnungsamt kann zusätzlich eine Ersatzvornahme anordnen – der Gehweg wird auf Kosten des Anliegers geräumt. Diese Kosten kommen zum Bußgeld hinzu. In Brandenburg liegt das maximale Bußgeld bei 2.500 Euro.
Zum Vergleich: Hamburg ahndet Verstöße mit bis zu 50.000 Euro – dem höchsten Wert bundesweit. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen liegen bei maximal 500 Euro. In Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es keine direkte Ahndung per Bußgeld, aber das Haftungsrisiko bleibt vollständig bestehen.
Zivilrechtliche Haftung: Das eigentliche Risiko
Das Bußgeld ist oft das kleinere Problem. Weit gravierender ist die zivilrechtliche Haftung. Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg und verletzt sich, haftet der Anlieger für Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ein konkretes Beispiel aus Brandenburg: Ein Grundstückseigentümer zahlte 20.000 Euro Schmerzensgeld, nachdem eine Frau auf seinem nicht gestreuten Gehweg stürzte und mehrere Knochenbrüche erlitt. Bundesweit verunglücken jährlich schätzungsweise über 20.000 Personen bei Schnee und Eis. Die durchschnittlichen Behandlungskosten je Sturzfall liegen bei etwa 5.000 Euro – Krankentransport, ärztliche Behandlung und Hilfsmittel eingerechnet.
Krankenkassen prüfen in solchen Fällen systematisch Regressansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer. Das bedeutet: Auch wenn der Verletzte selbst keine Klage einreicht, kann die Krankenkasse die Behandlungskosten zurückfordern.
Strafrechtliche Konsequenzen
In schweren Fällen droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das ist zwar die Ausnahme, aber keine theoretische Gefahr. Wer wiederholt seiner Pflicht nicht nachkommt oder grob fahrlässig handelt, muss damit rechnen.
Interessant ist auch ein Urteil gegen das Land Berlin selbst: Das Land wurde gerichtlich zu Schadensersatz und Schmerzensgeld an eine Seniorin verurteilt, die auf einem maroden Gehweg stürzte. Das Argument „leere Kassen“ wurde vom Gericht ausdrücklich nicht als Entschuldigung akzeptiert. Was für das Land gilt, gilt erst recht für private Eigentümer.
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BSR-Straßenreinigungsgebühren 2025/2026: Was Anlieger in Berlin zahlen
Viele Berliner Grundstückseigentümer zahlen monatlich BSR-Gebühren und gehen davon aus, damit sei die Gehwegreinigung abgedeckt. Das ist ein Irrtum. Die BSR-Gebühr finanziert die Reinigung von Fahrbahnen, Radwegen und öffentlichen Plätzen – nicht die Gehwege vor Privatgrundstücken. Die Anliegerpflicht bleibt davon unberührt.
Wie sich die BSR-Gebühren zusammensetzen
Die BSR-Straßenreinigungsgebühren gelten für Straßen, die in den Reinigungsverzeichnissen A und B eingetragen sind. Die aktuellen Gebühren sind gültig vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026. Sie richten sich nach der Reinigungsklasse, also der Häufigkeit, mit der eine Straße gereinigt wird.
75 Prozent der BSR-Kosten werden durch Anlieger- und Hinterlieger-Entgelte gedeckt. Das Land Berlin übernimmt die restlichen 25 Prozent. Bei mehreren Pflichtigen – etwa bei Eigentümergemeinschaften – haften diese als Gesamtschuldner.
Steuerlicher Vorteil: 40,15 % absetzbar
Es gibt einen wenig bekannten steuerlichen Vorteil: 40,15 Prozent der BSR-Straßenreinigungsgebühr entfallen auf Arbeitskosten für die Gehwegreinigung. Dieser Anteil ist nach § 35a Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 3 EStG als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Wer das nicht nutzt, verschenkt bares Geld.
| Reinigungsklasse | Reinigungen pro Woche | Gebühr pro m² und Quartal |
|---|---|---|
| 1a | 10 | 0,4380 € |
| 1b | 7 | 0,3066 € |
| 2a | 6 | 0,2628 € |
| 2b | 5 | 0,2190 € |
| 3 | 3 | 0,1314 € |
| 4 | 1 | 0,0438 € |
| Verzeichnis B | 1 | 0,0438 € |
| Außerhalb geschlossener Ortslagen | 1 | 0,0438 € |
Die BSR ist übrigens ein erheblicher Betrieb: Rund 2.400 Beschäftigte reinigen jährlich eine Strecke von 1,44 Millionen Kilometern. Dabei fallen etwa 50.000 Tonnen Kehricht an, dazu rund 44.000 Tonnen Laub von Straßen. Allein die Laubsäcke von Privatgrundstücken summieren sich auf rund 444.000 Stück pro Jahr. Diese Zahlen verdeutlichen, welchen Aufwand die öffentliche Straßenreinigung in Berlin bedeutet – und warum die Gehwege vor Privatgrundstücken nicht Teil dieses Systems sein können.
Professionelle Gehwegreinigung beauftragen: Kosten und Leistungen in Berlin
Wer die Gehwegreinigung nicht selbst übernehmen will oder kann, hat die Möglichkeit, einen professionellen Dienstleister zu beauftragen. Das ist besonders sinnvoll bei größeren Objekten, mehreren Standorten oder wenn das Haftungsrisiko minimiert werden soll. Aber was kostet das konkret?
Flächenpreise und Monatspauschalen
Für einmalige oder sporadische Reinigungen liegen die Flächenpreise zwischen 2 und 10 Euro pro Quadratmeter – je nach Verschmutzungsgrad, Zugänglichkeit und Leistungsumfang. Dauerpauschalen sind in der Regel günstiger pro Einheit.
Ein konkretes Beispiel: Für einen 20 Meter langen Gehweg inklusive Grünstreifen, Laub- und Unrätbeseitigung zahlt man bei einem Berliner Dienstleister:
- 1× pro Monat: 200,00 Euro zzgl. 19 % MwSt. (= 238 Euro brutto)
- 2× pro Monat: 400,00 Euro zzgl. 19 % MwSt. (= 476 Euro brutto)
- 3× pro Monat: 600,00 Euro zzgl. 19 % MwSt. (= 714 Euro brutto)
Für größere Außenflächen gelten andere Maßstäbe. Die monatliche Unterhaltsreinigung kostet bei Berliner Anbietern:
- 100 m²: ca. 150 Euro netto pro Monat (inkl. An- und Abfahrt)
- 200 m²: ca. 300 Euro netto pro Monat
- 400 m²: ca. 650 Euro netto pro Monat
Einige Anbieter berechnen zusätzlich eine Umweltpauschale von 10 Euro pro Anfahrt. Der Stundensatz für kombinierte Gartenpflege und Gehwegreinigung beginnt bei rund 50 Euro pro Stunde.
Eigenreinigung vs. Outsourcing: Was lohnt sich wann?
Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab. Bei kleinen Flächen mit stabilen Anforderungen und ausreichend Zeit ist Eigenreinigung günstiger. Bei größeren Objekten, mehreren Standorten oder wenn Zuverlässigkeit und Haftungsabsicherung im Vordergrund stehen, überwiegen die Vorteile des Outsourcings.
| Kriterium | Eigenreinigung | Outsourcing |
|---|---|---|
| Kosten | Nur Material (Splitt, Besen etc.) | 2–10 €/m² oder Monatspauschale |
| Zeitaufwand | Hoch (eigene Arbeitszeit) | Keiner für den Eigentümer |
| Haftung | Volle Haftung beim Eigentümer | Dienstleister übernimmt Verkehrssicherungspflicht (Überwachungspflicht bleibt) |
| Zuverlässigkeit | Abhängig von Verfügbarkeit | Vertraglich geregelt, Vertretung bei Ausfall |
| Flexibilität | Gering (Wetter, Urlaub, Krankheit) | Hoch (Skalierung, Sondereinsätze) |
| Sinnvoll bei | Kleinen Flächen, festen Zeiten | Größeren Flächen, mehreren Standorten, wechselndem Bedarf |
Wichtig: Auch beim Outsourcing bleibt der Eigentümer nicht vollständig aus der Pflicht. Er muss den Dienstleister überwachen und kontrollieren. Ein Vertrag allein reicht nicht – wer nie prüft, ob der Dienst tatsächlich erbracht wird, haftet im Schadensfall weiterhin anteilig. Verlange deshalb vom Dienstleister regelmäßige Nachweise oder Protokolle der durchgeführten Arbeiten.
Für Gewerbetreibende und Vermieter mit mehreren Objekten in Berlin und Brandenburg ist das Outsourcing der Gehwegreinigung in der Regel die wirtschaftlichere und rechtssicherere Lösung. Der Zeitaufwand für Eigenreinigung, Materialbeschaffung und die Koordination bei Urlaub oder Krankheit übersteigt schnell den Preis einer Monatspauschale.
Antworten auf Fragen zur Gehweg- & Bürgersteigreinigung
Der Anlieger – also der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher. Die BSR reinigt ausschließlich Fahrbahnen und bestimmte öffentliche Flächen. Gehwege vor Privatgrundstücken sind Anliegerpflicht nach dem Berliner StrReinG.
An Werktagen bis 7:00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen bis 9:00 Uhr. Die Räumpflicht gilt täglich bis 20:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss in angemessenen Zeitabständen geräumt werden – spätestens eine Stunde nach Schneeende.
Nein. In Berlin ist die Verwendung von Auftaumitteln und Streusalz auf Gehwegen für Anlieger ausnahmslos verboten. Erlaubt sind ausschließlich abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Zuwiderhandlungen sind eine Ordnungswidrigkeit.
Bis zu 10.000 Euro. Das Ordnungsamt kann zusätzlich eine Ersatzvornahme auf Kosten des Anliegers anordnen. Hinzu kommt das zivilrechtliche Haftungsrisiko bei Unfällen – Schmerzensgeld und Schadensersatz können diese Summe weit übersteigen.
Ja, durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Der Eigentümer behält jedoch eine Überwachungspflicht und haftet bei mangelhafter Kontrolle weiterhin anteilig. Eine vollständige Haftungsbefreiung tritt nicht automatisch ein.
Monatspauschalen beginnen bei rund 200 Euro netto für einen 20 Meter langen Gehweg bei einmaliger monatlicher Reinigung. Flächenpreise für einmalige Einsätze liegen bei 2 bis 10 Euro pro Quadratmeter, je nach Leistungsumfang und Verschmutzungsgrad.
Nein. In Brandenburg gibt es kein einheitliches Landesgesetz wie das Berliner StrReinG. Die Pflichtübertragung auf Anlieger erfolgt per kommunaler Satzung. Auch Streumittel und Bußgelder unterscheiden sich: Brandenburg erlaubt Salz ggf. per Satzung und ahndet Verstöße mit maximal 2.500 Euro.
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